TITEL II: ANFORDERUNGEN AN DIE VERWENDUNG DER BEZEICHNUNG „EUROPÄISCHE GRÜNE ANLEIHE” ODER „EUGB”
KAPITEL 3: Bedingungen für die Verwendung der Bezeichnung „europäische grüne Anleihe” oder „EuGB” bei Verbriefungsanleihen
Artikel 18 Ausschluss bestimmter verbriefter Risikopositionen
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung enthalten verbriefte Risikopositionen keine Risikopositionen, mit denen die Exploration, der Abbau, die Förderung, die Herstellung, die Verarbeitung, die Lagerung, die Raffination oder der Vertrieb, einschließlich Transport und Handel, von fossilen Brennstoffen finanziert werden.
(2) Risikopositionen, mit denen die Stromerzeugung aus fossilen Brennstoffen, die Kraft-Wärme/Kälte-Kopplung mit fossilen Brennstoffen oder die Erzeugung von Wärme bzw. Kälte aus fossilen Brennstoffen finanziert werden, können für die Zwecke dieser Verordnung in den Pool der verbrieften Risikopositionen aufgenommen werden, sofern die betreffenden Tätigkeiten die in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 festgelegten Kriterien zur „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen” („do no significant harm”) erfüllt.
(3) Der Originator erläutert in dem in Artikel 10 genannten Informationsblatt zu europäischen grünen Anleihen, inwieweit Absatz 1 dieses Artikels eingehalten wurde.
(4) Auf Ersuchen der in Artikel 44 genannten zuständigen Behörde weist der Originator die Einhaltung von Absatz 1 dieses Artikels nach.
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IAAAJ-58291