VO (EU) 2023/2631 Artikel 12

TITEL II: ANFORDERUNGEN AN DIE VERWENDUNG DER BEZEICHNUNG „EUROPÄISCHE GRÜNE ANLEIHE” ODER „EUGB”

KAPITEL 2: Anforderungen an Transparenz und externe Prüfung

Artikel 12 Wirkungsbericht für europäische grüne Anleihen

(1) Emittenten europäischer grüner Anleihen erstellen nach vollständiger Verwendung der Erlöse mindestens einmal während der Laufzeit dieser Anleihen anhand der Vorlage in Anhang III einen Bericht darüber, welche Umweltauswirkungen mit der Verwendung der Erlöse erzielt wurden, und veröffentlichen diesen anschließend.

(2) Wirkungsberichte für europäische grüne Anleihen können sich auf mehr als eine Emission solcher Anleihen beziehen.

(3) Emittenten europäischer grüner Anleihen können Wirkungsberichte von einem externen Prüfer überprüfen lassen. Solche Prüfungen eines Wirkungsberichts müssen Folgendes umfassen:

  1. eine Beurteilung, ob sich die Anleiheemission in die allgemeine Umweltstrategie des Emittenten einfügt;

  2. eine Beurteilung der angegebenen Umweltauswirkungen der Anleiheerlöse;

  3. die in Anhang IV dargelegten Elemente.

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IAAAJ-58291