TITEL II: ANFORDERUNGEN AN DIE VERWENDUNG DER BEZEICHNUNG „EUROPÄISCHE GRÜNE ANLEIHE” ODER „EUGB”
KAPITEL 2: Anforderungen an Transparenz und externe Prüfung
Artikel 10 Informationsblatt zu europäischen grünen Anleihen und Voremissionsprüfung vor der Emission
(1) Vor Emission einer europäischen grünen Anleihe muss ein Emittent:
das in Anhang I enthaltene Informationsblatt zu europäischen grünen Anleihen ausfüllen;
sicherstellen, dass das ausgefüllte Informationsblatt zu europäischen grünen Anleihen einer Voremissionsprüfung unterzogen wurde und ein externer Prüfer hierzu eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat.
(2) Das in Absatz 1 genannten Informationsblatts zu europäischen grünen Anleihen können sich auf mehr als eine Emission solcher Anleihen beziehen.
(3) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Voremissionsprüfung enthält:
eine Beurteilung, ob der Emittent das Informationsblatt zu europäischen grünen Anleihen im Einklang mit den Artikeln 4 bis 8 sowie Anhang I ausgefüllt hat;
die in Anhang IV dargelegten Elemente.
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IAAAJ-58291