TITEL I: GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1 Gegenstand
In dieser Verordnung werden
für Anleiheemittenten, die die Bezeichnung „europäische grüne Anleihe” oder „EuGB” für ihre Anlegern in der Union angebotenen Anleihen verwenden wollen, einheitliche Anforderungen festgelegt,
ein System für die Registrierung und Beaufsichtigung externer Prüfer solcher europäischer grüner Anleihen geschaffen und
Vorlagen für fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen in der Union bereitgestellt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAJ-58291