Voraussetzungen für die Bildung und Feststellung eines Sonderausweises gem. § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG
SSonstige Rücklagen i. S. von § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG sind nach dem BFH-Urteil vom 25.2.2025 alle Rücklagen, die nicht im steuerlichen Einlagekonto i. S. von § 27 Abs. 1 KStG erfasst sind. Eine vom Sonderausweis auszunehmende „Einlage der Anteilseigner“ setzt nicht voraus, dass sie im steuerlichen Einlagekonto erfasst ist.