Prof. Dr. Holger Philipps
Mitte Juni 2025 veröffentlichte die WPK ihren Bericht über die Berufsaufsicht im Jahr 2024 und gibt darin einen Überblick über die Entwicklung und den Gegenstand ihrer berufsaufsichtlichen Verfahren. Von 150 Verfahren wurden 35 % bzw. rund 23 % mit einer Maßnahme abgeschlossen (2023: 17 von 105 Verfahren bzw. rund 16 % und 2022: 26 von 142 Verfahren bzw. rund 18 %). In fünf Fällen betrafen die Maßnahmen befristete Tätigkeitsverbote (davon in vier Fällen verbunden mit einer Rüge und einer Geldbuße zwischen 10.000 € und 25.000 €), in 27 Fällen Rügen (davon in 18 Fällen verbunden mit einer Geldbuße zwischen 2.000 € und 27.000 €) und in drei Fällen Geldbußen (von 500 €, 750 € und 1.000 €). Inhaltlich betrafen 20 Fälle bzw. rund 57 % der Maßnahmen Feststellungen im Zusammenhang mit der Prüfungstätigkeit (2023: 13 Maßnahmen bzw. 76,5 %; 2022: 16 Maßnahmen bzw. knapp 62 %) und im Übrigen u. a. Verletzungen von Pflichten nach dem Geldwäschegesetz sowie berufsunwürdiges, strafrechtlich relevantes Verhalten. Alle Maßnahmen wurden nach § 69 WPO bekannt gemacht. Alle weiteren Verfahren (115 von 150 Verfahren bzw. rund 77 %; 2023: 88 von 105 Verfahren bzw. rund 84 % und 2022: 116 von 142 Verfahren bzw. knapp 82 %) wurden eingestellt oder mit einer Belehrung abgeschlossen. Davon endeten 61 Verfahren (40,7 %) ohne Feststellung einer Pflichtverletzung, acht Verfahren (5,3 %) aufgrund Ausscheiden der Berufsangehörigen aus dem Berufsstand sowie 44 Verfahren (29,3 %) aufgrund geringer Erheblichkeit der festgestellten Pflichtverletzung, sodass keine Sanktion in Form einer berufsaufsichtlichen Maßnahme erforderlich gewesen war. Zwei weitere Verfahren (1,3 %) stellte das Landgericht Berlin gegen Zahlung einer Geldauflage i. H. von 25.000 bzw. 30.000 € nach § 153a StPO i. V. mit § 127 WPO ein. Als Anlage zum Bericht der WPK ist eine Zusammenstellung der eingeschränkten oder ergänzten Bestätigungsvermerke enthalten.