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Wirtschaftsprüfung

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Ausgewählte Aspekte der Stellungnahmen zum IDW ES 1 „Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen“

Eine Bestandsaufnahme am Ende der Kommentierungsfrist

Der FAUB des IDW hat am 7.11.2024 einen Entwurf für die Neufassung des IDW S 1 (IDW ES 1) verabschiedet, der bis 31.5.2025 kommentiert werden konnte. Der Beitrag zeigt, dass die Reaktionen überwiegend positiv sind, greift jedoch auch Kritikpunkte auf und gibt Anregungen für mögliche Überarbeitungen.

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Kommission für Qualitätskontrolle veröffentlicht ihren Tätigkeitsbericht 2024

Mitte Juni dieses Jahres veröffentlichte die Kommission für Qualitätskontrolle ihren Tätigkeitsbericht für das Jahr 2024. Danach blieben die Zahl der WP/vBP-Praxen mit Befugnis zur gesetzlichen Abschlussprüfung wie im Vorjahr weiter rückläufig, die Zahl der darin tätigen Berufsangehörigen sowie die Zahl der Berufsangehörigen mit Befugnis zur gesetzlichen Abschlussprüfung aber nahezu konstant. Die Zahl der ausgewerteten Qualitätskontrollberichte war mit 462 erneut höher als in den Vorjahren (2023: 445, 2022: 391), der Anteil der zu den in Qualitätskontrollen festgestellten Mängeln beschlossenen Auflagen und Sonderprüfungen ist mit 32 bzw. 7 % der Fälle (2023: 31 bzw. 7 %, 2022: 20 bzw. 5 %) relativ unverändert. Das betraf 28 Praxen mit festgestellten Mängeln, die nicht bereits während oder nach der Qualitätskontrolle beseitigt wurden, drei Fälle mit Anordnung einer Sonderprüfung allein zur Beurteilung der Stabilität des Qualitätssicherungssystems über mehrere Jahre und einen Fall mit Beschluss auf Löschung der Praxis als gesetzlicher Abschlussprüfer, weil eine Sonderprüfung auch nach mehrfacher Festsetzung von Zwangsgeldern nicht durchgeführt wurde. Festgestellte Mängel betrafen wie in den Vorjahren auch schwerpunktmäßig die Auftragsabwicklung, z. B. Prüfungsplanung einschließlich Prüfung des internen Kontrollsystems (IKS) und der Informationstechnologie (IT). Neben der Durchführung von Fortbildungs- und Ausbildungsveranstaltungen für Prüfer für Qualitätskontrolle und der Teilnahme sowie der Überprüfung von Qualitätskontrollen befasste sich die Kommission für Qualitätskontrolle im Jahr 2024 vor allem auch mit der Vorbereitung auf die Auswirkungen der künftigen Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten auf ihren Aufgabenbereich insbesondere in Bezug auf die Registrierung von Prüfern für Nachhaltigkeitsberichte und das Prüfervorschlagsverfahren.

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WPK veröffentlicht ihren Bericht über die Berufsaufsicht 2024

Mitte Juni 2025 veröffentlichte die WPK ihren Bericht über die Berufsaufsicht im Jahr 2024 und gibt darin einen Überblick über die Entwicklung und den Gegenstand ihrer berufsaufsichtlichen Verfahren. Von 150 Verfahren wurden 35 % bzw. rund 23 % mit einer Maßnahme abgeschlossen (2023: 17 von 105 Verfahren bzw. rund 16 % und 2022: 26 von 142 Verfahren bzw. rund 18 %). In fünf Fällen betrafen die Maßnahmen befristete Tätigkeitsverbote (davon in vier Fällen verbunden mit einer Rüge und einer Geldbuße zwischen 10.000 € und 25.000 €), in 27 Fällen Rügen (davon in 18 Fällen verbunden mit einer Geldbuße zwischen 2.000 € und 27.000 €) und in drei Fällen Geldbußen (von 500 €, 750 € und 1.000 €). Inhaltlich betrafen 20 Fälle bzw. rund 57 % der Maßnahmen Feststellungen im Zusammenhang mit der Prüfungstätigkeit (2023: 13 Maßnahmen bzw. 76,5 %; 2022: 16 Maßnahmen bzw. knapp 62 %) und im Übrigen u. a. Verletzungen von Pflichten nach dem Geldwäschegesetz sowie berufsunwürdiges, strafrechtlich relevantes Verhalten. Alle Maßnahmen wurden nach § 69 WPO bekannt gemacht. Alle weiteren Verfahren (115 von 150 Verfahren bzw. rund 77 %; 2023: 88 von 105 Verfahren bzw. rund 84 % und 2022: 116 von 142 Verfahren bzw. knapp 82 %) wurden eingestellt oder mit einer Belehrung abgeschlossen. Davon endeten 61 Verfahren (40,7 %) ohne Feststellung einer Pflichtverletzung, acht Verfahren (5,3 %) aufgrund Ausscheiden der Berufsangehörigen aus dem Berufsstand sowie 44 Verfahren (29,3 %) aufgrund geringer Erheblichkeit der festgestellten Pflichtverletzung, sodass keine Sanktion in Form einer berufsaufsichtlichen Maßnahme erforderlich gewesen war. Zwei weitere Verfahren (1,3 %) stellte das Landgericht Berlin gegen Zahlung einer Geldauflage i. H. von 25.000 bzw. 30.000 € nach § 153a StPO i. V. mit § 127 WPO ein. Als Anlage zum Bericht der WPK ist eine Zusammenstellung der eingeschränkten oder ergänzten Bestätigungsvermerke enthalten.

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IAASB und IESBA veröffentlichen Fragen und Antworten zu ISSA 5000 und IESSA

Kürzlich veröffentlichten das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) und das International Ethics Standards Board for Accountants (IESBA) zwei „Staff FAQ“ zum International Standard on Sustainability Assurance (ISSA) 5000 „General Requirements for Sustainability Assurance Engagements“ und zu den International Ethics Standards for Sustainability Assurance (IESSA). Beide Papiere sollen die Interoperabilität beider Standards hervorheben, praxisrelevante Fragen zu ihrer Anwendung beantworten und ihre Umsetzung unterstützen. Die vom IESBA veröffentlichten „Staff Q&A“ behandeln darüber hinaus ethische Fragestellungen und Unabhängigkeitsaspekte im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsprüfungen.

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Altschuldenentlastungsgesetz NRW normiert neue Vorbehaltsaufgabe für WP-Praxen

Im kürzlich vom Landeskabinett in Nordrhein-Westfalen (NRW) verabschiedeten Entwurf des Altschuldenentlastungsgesetzes NRW (ASEG NRW) ist eine neue Prüfungsaufgabe nur für WP-Praxen vorgesehen. Verabschiedet werden soll der Gesetzesentwurf vom Landtag bereits im Juli 2025 und am Tag nach der Verkündung soll das Gesetz auch gleich in Kraft treten. Nach dem Gesetzesentwurf sollen bis zu 50 % der kommunalen Verbindlichkeiten aus Liquiditätskrediten in die Schuld des Landes NRW übergehen. Dies soll die finanzielle Handlungsfähigkeit der Kommunen im Interesse der Allgemeinheit sichern. Vom Land NRW übernahmefähig sind nur solche Kredite, die den im ASEG NRW definierten Schuldcharakter erfüllen. Das muss die antragsberechtigte Kommune nachweisen und dazu nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ASEG NRW-E auf eigene Rechnung eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung des Ansatzes und des Ausweises der Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung beauftragen. Zudem sollen sie den Abzugsbetrag nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i. V. mit § 3 Abs. 2 ASEG NRW-E auch auf Vollständigkeit prüfen. Im Zusammenhang mit dieser Prüfung ist eine kurze Frist zu beachten. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ASEG NRW-E müssen antragsberechtigte Kommunen ihren Antrag auf anteilige Entschuldung spätestens bis zum Ablauf des letzten Tags des vierten auf das Inkrafttreten des ASEG NRW folgenden Kalendermonats stellen und diesem den Prüfungsbericht der beauftragten WP-Praxis beifügen. Aufgrund dessen muss sie sicherstellen, dass diese Prüfung rechtzeitig innerhalb der genannten Frist durchgeführt und auch abgeschlossen wird (§ 4 Abs. 3 Satz 4 ASEG NRW-E).

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Abo Nachhaltigkeitsberichterstattung //

Delegierter Rechtsakt zur Vereinfachung der ESRS-Berichterstattung für Unternehmen der ersten Welle verabschiedet (WPK)

Die Europäische Kommission hat am 11.7.2025 einen Delegierten Rechtsakt zur Änderung des ersten Sets der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) verabschiedet. Die sogenannte „Quick Fix“-Verordnung sieht gezielte Erleichterungen für Unternehmen der sogenannten ersten Welle der Nachhaltigkeitsberichterstattung vor. Angesichts der Unsicherheiten durch die Omnibus I-Vorschläge hat die Kommission beschlossen, diese Unternehmen durch verlängerte und erweiterte Übergangsvorschriften bei einzelnen Angabepflichten für die Berichtsjahre 2025 und 2026 zu entlasten. Dies teilte die WPK mit.

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