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Organschaft
Online-Beiträge aus der NWB-Datenbank:
Geißler, Haftung bei Organschaft, infoCenter;
Gehrmann, Körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft, infoCenter;
Eckert, Organschaft, Kontierungslexikon;
Kolbe, Rückstellungen: Organschaft;
Zeitschriftenbeiträge:
ab 2022
Rickermann, Das Anwendungsschreiben des BMF zur neuen Einlagelösung bei Organschaften – Anmerkungen zum StuB 23/2022 S. 893;
Leonard, EuGH entscheidet zur umsatzsteuerlichen Organschaft – , Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie und C-269/20, S/FA T, USt direkt digital 24/2022 S. 2;
Reifarth-BelliBMF-Schreiben v. zur Einlagelösung gemäß KöMoG – Eine Analyse praxisrelevanter Auswirkungen, NWB 46/2022 S. 3222;
Prätzler, Haftungsrisiken für umsatzsteuerliche Organgesellschaften – Anmerkungen zum , StuB 21/2022 S. 826;
Doege/Weeg, Organträger-Personengesellschaften können Gewerblichkeitsanforderungen auch als geschäftsleitende Holding erfüllen – Anmerkungen zum Urteil des FG Nürnberg vom , StuB 20/2022 S. 772;
Walkenhorst, Organschaft bei GmbH & Co. KG, USt direkt digital 19/2022 S. 2;
Klemann, Organschaft in der Körperschaft- und Gewerbesteuer – Grundlagen in zehn prüfungs- und praxisrelevanten Fällen, SteuerStud 10/2022 S. 662;
Adrian, Abgrenzung von (vor)organschaftlichen zu außerorganschaftlichen Mehrabführungen, StuB 16/2022 S. 632;
Scholz, Latente Steuern und ertragsteuerliche Organschaft – Auswirkungen des KöMoG auf die Bilanzierung latenter Steuern, StuB 13/2022 S. 495;
Schloßmann/Wichmann, Dauerüberzahlerbescheinigung oder ertragsteuerliche Organschaft – Die Kapitalertragsteuer als Treiber für die steuerliche Konzeption einer Holdinggesellschaft, StuB 11/2022 S. 413;
bis 2022
Adrian, Umwandlungsbedingte Mehr- und Minderabführungen – Zugleich Anmerkungen zum , StuB 17/2020 S. 653;
Adrian, Ausgleichszahlungen bei ertragsteuerlicher Organschaft, StuB 8/2020 S. 316;
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Habel/Müller, Die deutsche Gruppenbesteuerung im europäischen Kontext, IWB 19/2020 S. 772;
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Hartmann, Umsatzsteuerrechtliche Organschaft erneut auf dem unionsrechtlichen Prüfstand, NWB 2/2020 S. 80;
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L´habitant, Zur tatsächlichen Beherrschung bei einer organisatorischen Eingliederung mittels eines isolierten Beherrschungsvertrags (Umsatzsteuerliche Organschaft), UStB 2018 S. 206;
Masuch/Fetzer, Personengesellschaften als umsatzsteuerliche Organgesellschaften, NWB 2020 S. 3468;
Peter/Moos, Deutsche Regelungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft verstoßen gegen Unionsrecht, MwStR 2021 S. 563 ff.
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Piroth, Die umsatzsteuerliche Organschaft in der vorläufigen Eigenverwaltung nach dem SanInsG, MwStR 2021 S. 146 ff.
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Prätzler, Umsatzsteuerliche Organschaft im Umbruch, BB 2018 S. 599;
Ronneberger, Steuerliche Behandlung umwandlungsbedingter Mehrabführungen – Darstellung von Praxisfolgen durch das Urteil des FG Rheinland-Pfalz v. , NWB 23/2020 S. 1700;
Satish/Weiß, Qualifizierung von Personengeselslchaften als abhängige Unternehmen im Rahmen einer grunderwerbsteuerlichen Organschaft, DStR 2018 S. 1257;
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Schwalm, Die Einlagelösung – Zum Entwurf der Neuordnung von in organschaftlicher Zeit verursachten Minder- und Mehrabführungen, DStR 2021 S. 980;
Stößel/Stockburger, Die umsatzsteuerliche Gruppenbesteuerung, DB 2020 S. 2305;
Strahl, KÖSDI 2018 S. 20890.
vor 2018
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Behrens/Meyer-Wirges, Anmerkungen zum koordinierten Ländererlass vom zur grunderwerbsteuerlichen Organschaft, DStR 2007 S. 1290;
Bethke, Praxisprobleme der Umsatzsteuer – Teil 2, DStR 2014 S. 728;
Bleckmann, Die organisatorische Eingliederung – das aktuelle BMF-Schreiben zur umsatzsteuerlichen Organschaft, BB 2013 S. 855;
Birkenfeld, Gedanken zur grenzüberschreitenden Organschaft, UR 2010 S. 198;
Birkenfeld, Umsatzsteuerrechtliche Organschaft und Gemeinschaftsrecht, UR 2008 S. 2;
Diemer, Vorsteueraufteilung bei Holdinggesellschaften und umsatzsteuerliche Organschaft, DB 2015 S. 1748;
Dötsch/Pung, Organträger-Personengesellschaft mit ausländischen Gesellschaftern: Zur Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 7 KStG, DB 22/2014 S. 1215;
Hasbach, Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft mit Eröffnung des vorläufigen Eigenverwaltungsverfahrens, MwStR 2017 S. 262;
Heurung/Fröhr/Schmidt, BB-Rechtsprechungsreport ertragsteuerliche Organschaft 2015, BB 2016 S. 727;
Hummel, Recht einer Holdinggesellschaft auf Abzug der entrichteten Mehrwertsteuer für die Beschaffung des an ihrer Tochtergesellschaften investierten Kapitals – an Tochtergesellschaften in der Rechtsform einer Personengesellschaft erbrachten Dienstleistungen – Erforderlichkeit eines Unterordnungsverhältnisses für die Bildung einer Mehrwertsteuergruppe, UR 2015 S. 671;
Jansen, Entwicklungen bei der umsatzsteuerlichen Organschaft, BB 2016 S. 2263;
Jorewitz, Voller Vorsteuerabzug bei reinen Führungsholdings zu gewähren und Neuregelung der Organschaft erforderlich, IStR 2015 S. 721;
Korn, Grundsatzentscheidungen zur umsatzsteuerlichen Organschaft, SteuK 2016 S. 145;
Langer/Hammerl, BMF beseitigt teilweise Unsicherheiten bei der umsatzsteuerlichen Organschaft, DStR 2013 S. 896;
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Schimmele/Weber, Haftung bei Organschaft – Offene Fragen zu § 73 AO, BB 38/2013 S. 2263;
Streit/Streit, Der BFH und die Missbrauchsbekämpfung: Was bleibt von der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft?, DStR 2016 S. 1448;
Wäger, Organschaft, UR 2016 S. 173;
Wagner/Fuchs, Umsatzsteuerliche Organschaft: Zwingendes Ende der finanziellen Eingliederung durch Insolvenz einer Gesellschaft?, BB 2017 S. 2202;
Wagner/Marchal, zur umsatzsteuerlichen Organschaft und zum Vorsteuerabzug bei gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen, DStR 2017 S. 2150;
Bücher/Kommentare:
Müller in Mössner/Seeger/Oellerich, § 14 KStG, 5. Aufl., Herne 2021 (Stand Online );
Müller/Detmering/Lieber, Die Organschaft, 12. Aufl., Herne 2022.
A. Problemanalyse
I. Körperschaftsteuerliche Organschaft
1–4Einstweilen frei
5Unter Organschaft versteht man, im Bereich der Steuern vom Einkommen und Ertrag, die (partielle) Einkommensgemeinschaft zweier Unternehmen, dem Organträger und der Organgesellschaft, die zur Folge hat, dass die von beiden Unternehmen erzielten Einkommen nur einem von ihnen, nämlich dem Organträger, zugerechnet werden. So werden zivilrechtlich selbständige Unternehmen ertragsteuerlich nur wie ein einziges Besteuerungssubjekt behandelt.
Die Organschaft ist, neben den verdeckten Gewinnausschüttungen, eines der wichtigsten Themen im Körperschaftsteuerrecht und auch eines der umfangreichsten. Bei einer solchen Fülle gibt es Grenzen, was ein Grundlagenbeitrag leisten kann. Einige der Bereiche können deshalb nur umrissen werden. Es wird in diesen Fällen jedoch auf entsprechende weiterführende Literatur verwiesen.
6–9Einstweilen frei
II. Umsatzsteuerliche Organschaft
10Gem. Art. 11 Abs. 1 MwStSystRL können die Mitgliedstaaten der EU dort ansässige, rechtlich selbständige Personen wie einen Steuerpflichtigen behandeln, sofern finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch enge Beziehungen bestehen. Dieser Zusammenschluss wird als Mehrwertsteuer-Gruppe bezeichnet. Mittlerweile haben bereits 16 Mitgliedstaaten eine solche Mehrwertsteuer-Gruppe eingeführt. Die gewählten Modelle der Mehrwertsteuer-Gruppe unterscheiden sich dabei zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten sowohl in Ihrer steuerlichen Wirkung als auch in den Voraussetzungen.
Der BFH hatte dem EuGH mehrere Fragen zur umsatzsteuerlichen Organschaft zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Im Vorlagefall XI R 16/18 sollte die Frage geklärt werden, ob die für die umsatzsteuerliche Organschaft notwendige finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft auch dann zu bejahen ist, wenn der Organträger über eine Mehrheitsbeteiligung von 51 % an der Organgesellschaft verfügt, diese aber nur einen Stimmrechtsanteil von 50 % in der Gesellschafterversammlung vermitteln. Mit dem Vorlagefall V R 40/19 wurde Auskunft darüber ersucht, ob es zulässig ist, nicht eine Mehrwertsteuergruppe, sondern das herrschende Unternehmen (d. h. den Organträger) als Steuerpflichtigen für Mehrwertsteuerzwecke zu bestimmen. Zudem sollte geklärt werden, ob für eine Gesellschaft, die zum einen wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, für die sie als Steuerpflichtiger zu qualifizieren ist, und zum anderen auch hoheitliche Tätigkeiten ausübt, für die sie nach Art. 4 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie von der Mehrwertsteuer befreit ist, die Erbringung von Dienstleistungen aus dem Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeit für den Bereich der hoheitlichen Tätigkeiten steuerpflichtig ist.
In den Schlussanträgen hatte die Generalanwältin Medina die Auffassung vertreten, dass die deutsche Regelung zur umsatzsteuerlichen Organschaft in mehrfacher Hinsicht den Richtlinienregelungen zur Mehrwertsteuergruppe nicht entspricht. Sie vertrat u. a. die Auffassung, dass die Regelungen des UStG über eine Vereinfachung der Besteuerung verbundener Unternehmen hinausgeht, indem nur der Organträger zum Steuerpflichtigen bestimmt wird, und so die Freiheit der steuerlichen Organschaft einen Vertreter zu bestimmen, eingeschränkt wird.
Der EuGH hat in seinen Entscheidungen jedoch – entgegen den Schlussanträgen der Generalanwältin - bejaht, dass die Bestimmung des Organträgers als einzigen Steuerschuldner für den Organkreis rechtens ist, wenn dieser in der Lage ist, seinen Willen in der Gruppe durchzusetzen und, dass diese Bestimmung nicht zur Gefahr von Steuerverlusten führt. Somit ist es nicht notwendig, dass der Organkreis bzw. die Mehrwertsteuergruppe als zusätzlicher Steuerpflichtiger auftritt. Der EuGH hat jedoch auch entschieden, dass bei einer vorliegenden Mehrheitsbeteiligung die Stimmrechtsmehrheit des Organträgers nicht notwendig für das Vorliegen einer finanziellen Eingliederung ist. Insoweit ist das deutsche Recht richtlinienwidrig. Auch gegen das Unionsrecht spricht die deutsche Regelung, dass die Organgesellschaften als nicht selbständig zu qualifizieren sind. Zuletzt entschied der EuGH, dass ein Organträger, der eine wirtschaftliche und eine hoheitliche Tätigkeit ausübt, die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der hoheitlichen Tätigkeit nicht als unentgeltliche Wertabgabe besteuern darf.
In Deutschland wurde von dieser Ermächtigung mit § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ebenfalls Gebrauch gemacht. Die sog. umsatzsteuerliche Organschaft hat in Deutschland eine lange Tradition. Bereits 1923 hatte sich der RFH dahingehend geäußert, dass juristische Personen, die grds. selbständige Unternehmer sind, unter bestimmten Voraussetzungen diese Selbständigkeit aus umsatzsteuerlicher Sicht verlieren können. Nachdem sich der RFH 1934 erneut grundlegend mit der umsatzsteuerlichen Organschaft auseinander gesetzt hatte, wurde diese in das Umsatzsteuergesetz v. aufgenommen. In dieser ersten Fassung lautete der § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG wie folgt:
„Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt, wenn eine juristische Person dem Willen eines Unternehmens derart untergeordnet ist, dass sie keinen eigenen Willen hat.”
Seit 1968 ist die heutige Regelung des § 2 Abs. 2 UStG nahezu unverändert. Danach ist ein Unternehmen umsatzsteuerlich als unselbständig anzusehen, d. h. eine umsatzsteuerliche Organgesellschaft liegt vor, wenn es finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein anderes Unternehmen eingegliedert ist. Dabei kommt es nicht auf das Auftreten der Organgesellschaft nach außen an. Es ist ausschließlich von Bedeutung, ob ein Unternehmen im Innenverhältnis in ein anderes Unternehmen eingegliedert ist.
11Zweck der umsatzsteuerlichen Organschaft war es, während des Systems der Allphasenbruttoumsatzsteuer in Deutschland die vertikale Konzentration zu stoppen bzw. zu verhindern, indem umsatzsteuerliche Organschaften begründet werden konnten. Aber auch nach der Einführung des Vorsteuerabzugs wurde an dem Konstrukt der umsatzsteuerlichen Organschaft festgehalten. Begründet wurde dies im Regierungsentwurf damit, dass an dem Grundsatz, dass Unternehmer nur der sein kann, der selbständig ist, festzuhalten sei. Zudem wurde der Zweck der umsatzsteuerlichen Organschaft weiterhin in der Vermeidung von Verwaltungsarbeit gesehen.
Dieser Zweck wurde auch von der EG-Kommission als Ziel der Mehrwertsteuer-Gruppe gesehen. Als weiteres Ziel fügte sie an, dass unlautere Praktiken mit der Bildung von Mehrwertsteuer-Gruppen bekämpft werden könnten. So sollte die Mehrwertsteuer-Gruppe bewirken, dass Unternehmen sich nicht in mehrere Steuerpflichtige aufspalten, um möglichst viele Sonderregelungen in Anspruch nehmen zu können.
12–19 Einstweilen frei