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Ertragsteuerliche Organschaften mit atypisch stillen Gesellschaften
Anmerkungen zu den BFH-Urteilen vom 11.12.2024 - I R 33/22 und I R 17/21
Mit Datum vom veröffentlichte der BFH zwei Urteile zu Organschaften bei atypisch stiller Beteiligung. Fraglich war, ob die Beteiligung eines atypisch stillen Gesellschafters am Ergebnis der Organgesellschaft der Durchführung des Ergebnisabführungsvertrags entgegensteht, weil die Organgesellschaft nicht ihren ganzen Gewinn an den Organträger abführt. Zudem betraf ein Urteil einen Organträger, an dem sich ein anderer Gesellschafter atypisch still beteiligt hatte. Aufgrund der besonderen Konstellationen war zwischen der körperschaftsteuerlichen und der gewerbesteuerlichen Anerkennung der Organschaften zu differenzieren.
Pagel/Tetzlaff, Organschaft, Grundlagen, NWB EAAAE-28096
Kann eine Kapitalgesellschaft, an der sich der Organträger oder ein Dritter atypisch still beteiligt, Organgesellschaft im Rahmen einer körperschaftsteuerlich anerkannten Organschaft sein?
Kann eine Kapitalgesellschaft, an der sich ein Gesellschafter oder ein Dritter atypisch still beteiligt, Organträger im Rahmen einer ertragsteuerlich anerkannten Organschaft sein?
Ist bei einer atypischen Beteiligung eine gewerbesteuerliche Organschaft möglich?
I. Sachverhalt
[i]Prinz, Online-Aktualisierung in: Prinz/Kanzler, Handbuch Bilanzsteuerrecht, 4. Aufl. 2021, Rz. 1611, NWB JAAAH-92820 Gehrmann, Körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft, Grundlagen, NWB LAAAB-04863 Die in der Grundstruktur leicht voneinander abweichenden Konstellationen werden im Folgenden kurz skizziert.
1. BFH I R 33/22, vorgehend: FG Mecklenburg-Vorpommern
1991 schlossen die Klägerin, eine GmbH, und ihre Muttergesellschaft, eine GmbH & Co. KG, einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag (EAV). Im darauffolgenden Jahr 1992 leistete die GmbH & Co. KG eine Einlage als stille Gesellschafterin in die GmbH, mit der sie sich zu 10 % am Betrieb der GmbH beteiligte. Der Vertrag sah eine Beteiligung am Vermögen, am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven im Falle der Auflösung der stillen Gesellschaft vor, so dass es sich um eine atypisch stille Beteiligung handelte.
Zivilrechtlich stellte sich die Struktur wie folgt dar:
Handelsbilanziell wies die GmbH die Einlage des stillen Gesellschafters im Eigenkapital aus: