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StuB Nr. 5 vom Seite 161

Finanzielle Eingliederung bei ertragsteuerlicher Organschaft

Zugleich Anmerkungen zur jüngsten BFH-Rechtsprechung

StB Prof. Dr. Gerrit Adrian und StB Julian Fey

Der I. Senat des BFH hat in vier Urteilen vom zur finanziellen Eingliederung einer Organgesellschaft in den Organträger im Fall einer unterjährigen Umwandlung bzw. Einbringung auf Ebene des Organträgers Stellung genommen. Gemäß BFH tritt der übernehmende Rechtsträger, der neue Organträger, in die Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers bzw. Einbringenden ein (Fußstapfentheorie). Eine steuerliche Rückwirkung der Übertragung auf den Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft ist damit – entgegen der Verwaltungsauffassung – nicht erforderlich, um eine ertragsteuerliche Organschaft im Jahr der Umwandlung bzw. Einbringung fortsetzen oder neu begründen zu können. In einem weiteren Urteil vom hat der I. Senat des BFH zur finanziellen Eingliederung bei qualifizierten Mehrheitserfordernissen Stellung genommen. Sieht die Satzung der Organgesellschaft für Gesellschafterbeschlüsse generell eine qualifizierte Mehrheit vor, muss der Organträger über eine entsprechend qualifizierte Mehrheit der Stimmrechte verfügen, um gemäß BFH-Entscheidung die Voraussetzung der finanziellen Eingliederung zu erfüllen.

Pagel/Tetzlaff, Organschaft, Grundlagen, NWB EAAAE-28096

Kernfragen
  • Kann bei einer unterjährigen Umwandlung auf Ebene des Organträgers im Verhältnis zum übernehmenden Rechtsträger eine bestehende Organschaft fortgesetzt bzw. eine Organschaft unmittelbar neu begründet werden?

  • Ist das Einkommen der Organgesellschaft bei einer unterjährigen Umwandlung auf Ebene des Organträgers auf den alten und den neuen Organträger aufzuteilen?

  • Welche Anforderungen stellt der BFH an die für die finanzielle Eingliederung erforderliche Stimmrechtsmehrheit?

I. Einleitung

[i]Müller, in: Mössner/Oellerich/Valta, KStG, § 14, NWB VAAAH-79876 Für eine ertragsteuerliche Organschaft muss der Organträger an der Organgesellschaft „vom Beginn ihres Wirtschaftsjahrs an ununterbrochen in einem solchen Maße beteiligt sein, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft zusteht (finanzielle Eingliederung)“ (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 KStG).

Der BFH hat nun in fünf Urteilen zu verschiedenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der finanziellen Eingliederung Stellung genommen. Vier Urteile vom betreffen die Frage, ob bei einer unterjährigen Umwandlung bzw. Einbringung auf Ebene des Organträgers zwischen dem übernehmenden Rechtsträger als neuer Organträger und der Organgesellschaft im Jahr der Anteilsübertragung eine bestehende Organschaft lückenlos fortgesetzt bzw. eine neue Organschaft unmittelbar begründet werden kann. Dazu hat der BFH im Fall einer Verschmelzung bzw. eines qualifizierten Anteilstauschs (unter dem gemeinen Wert) entschieden, der übernehmende Rechtsträger (Organträger) trete hinsichtlich des Merkmals der finanziellen Eingliederung in die Rechtsstellung des übertragenden Rechtsträgers auch dann ein, wenn der umwandlungssteuerliche Übertragungsstichtag nicht auf den Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft zurückbezogen wird. Aufgrund dieser sog. Fußstapfentheorie werde eine ab Beginn des Wirtschaftsjahrs bestehende finanzielle Eingliederung zum übertragenden Rechtsträger dem übernehmenden Rechtsträger als Rechtsnachfolger zugerechnet. Darüber hinaus hat der BFH in diesen Urteilen zu weiteren wichtigen Aspekten Stellung genommen: S. 162

  • Vorliegen eines wichtigen Grundes für die vorzeitige Beendigung des Gewinnabführungsvertrags,

  • Gewinnabführung und Einkommenszurechnung bei unterjähriger Umwandlung,

  • Zuordnung der Organbeteiligung zu einer inländischen Betriebsstätte des Organträgers und

  • verfahrensrechtliche Aspekte der gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 14 Abs. 5 KStG.