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Dauerüberzahlerbescheinigung oder ertragsteuerliche Organschaft
Die Kapitalertragsteuer als Treiber für die steuerliche Konzeption einer Holdinggesellschaft
Zwischen Einbehalt und Erstattung von Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen an Holdinggesellschaften liegen oft beachtliche Zeiträume. Der Beitrag beleuchtet die Freistellung von Kapitalertragsteuer durch Inanspruchnahme der Dauerüberzahlerregelung gem. § 44a Abs. 5 EStG und stellt dieser als Alternative die Implementierung einer ertragsteuerlichen Organschaft gegenüber. Ziel ist es, Chancen und Risiken dieser beiden Instrumente herauszuarbeiten, um zu einer praxistauglichen Abwägung zur Vermeidung sowie Reduzierung von Liquiditäts- und Zinsnachteilen aufgrund des Kapitalertragsteuereinbehalts zu gelangen.
Roning, Kapitalertragsteuer, infoCenter, NWB GAAAA-88439
Welche Tätigkeiten sind für eine Holdinggesellschaft schädlich i. S. der Dauerüberzahlerregelung gem. § 44a Abs. 5 EStG?
Welche Motive bestehen zur Implementierung einer ertragsteuerlichen Organschaft?
Welches sind die entscheidungserheblichen Aspekte bei der Abwägung zwischen Dauerüberzahlerregelung und ertragsteuerlicher Organschaft?
I. Abstandnahme vom Steuerabzug gem. § 44a Abs. 5 EStG
1. Grundsätzliche Einordnung
[i]Anemüller, in: Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG, 7. Aufl. 2022, § 44a, NWB GAAAH-96771 Gemäß § 44a Abs. 5 Satz 1 EStG ist u. a. bei Kapitalerträgen i. S. des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, die einem unbeschränkt oder beschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen, kein Steuerabzug vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge Betriebseinnahmen des Gläubigers sind und die Kapitalertragsteuer bei ihm aufgrund der Art seiner Geschäfte auf Dauer höher wäre als die gesamte festzusetzende Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer. Dabei handelt es sich um die sog. „Dauerüberzahlerregelung“. Der Anwendungsbereich dieser Regelung wurde mit Wirkung zum insbesondere um Dividendenzahlungen erweitert, so dass die praktische Relevanz der Vorschrift – vor allem im Hinblick auf Holdinggesellschaften – seitdem erheblich gesteigert wurde.
Als Holdinggesellschaft i. S. dieser Norm kommen nach Ansicht der Finanzverwaltung ausschließlich Kapitalgesellschaften in Betracht. Nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung soll eine Befreiung von der Verpflichtung zum Kapitalertragsteuereinbehalt auch bei einer Personengesellschaft als zivilrechtlicher Gläubiger der Kapitalerträge möglich sein, da es darauf ankomme, wer im steuerrechtlichen Sinne Einkünfte erzielt und zu wessen Lasten die Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen sei. Bei Personengesellschaften seien dies die an ihr beteiligten Mitunternehmer.