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StuB Nr. 21 vom Seite 826

Haftungsrisiken für umsatzsteuerliche Organgesellschaften

Anmerkung zum

StB Robert C. Prätzler

Die umsatzsteuerliche Organschaft (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) ist grds. eine vorteilhafte Gestaltung, da sie dazu führt, dass Lieferungen oder sonstige Leistungen innerhalb des Organkreises als nicht steuerbare Innenumsätze nicht der Umsatzsteuer unterliegen (vgl. Abschnitt 2.7 Abs. 1 UStAE). Dies ist insbesondere dann reizvoll, wenn ein Leistungsempfänger nicht voll zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Ein weiterer Vorteil der Organschaft besteht in einer administrativen Vereinfachung, da nur noch der Organträger verpflichtet ist, Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen abzugeben und Steuerzahlungen an das FA zu entrichten. Allerdings kann es in einer umsatzsteuerlichen Organschaft zu einer Haftung einer Organgesellschaft für Umsatzsteuerbeträge kommen (vgl. § 73 AO). Ein entsprechender Sachverhalt war kürzlich Gegenstand einer Entscheidung des BFH, die allerdings nur einen relativ untergeordneten Aspekt der Auslegung der Haftungsnorm betrifft.

Kernaussagen
  • Die aktuelle Entscheidung des BFH befasst sich konkret mit der Haftung für Umsatzsteuerschulden eines im Zeitpunkt der Beendigung der Organschaft noch nicht abgeschlossenen Voranmeldungszeitraums.

  • Die Haftung für Umsatzsteuerschulden des Organträgers kann insbesondere bei Erwerb einer einzelnen Organgesellschaft von erheblicher finanzieller Bedeutung sein.

  • Die umsatzsteuerliche Organschaft ist aktuell Gegenstand zweier Vorabentscheidungsersuchen vor dem EuGH. Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.

I. Die BFH-Entscheidung

[i]Carlé, Die Haftung der Organgesellschaft ist nicht auf während der Organschaft entstandene Steuern beschränkt, NWB 37/2022 S. 2586, NWB LAAAJ-21917 Zieglmaier/Heyd, Die ertrag- und umsatzsteuerliche Organschaft, Beilage zu StuB 9/2021, NWB VAAAH-77478 Sterzinger, in: Küffner/Zugmaier, UStG, § 2 Rz. 341 ff., NWB PAAAB-75356 Der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens betrifft genau genommen lediglich die Frage, ob eine ehemalige Organgesellschaft bei Beendigung einer umsatzsteuerlichen Organschaft im Laufe des Monats März 2014 dennoch nach § 73 AO für Umsatzsteuer des Voranmeldungszeitraums März 2014 haftet. Das FG hatte diese Haftung mit der Begründung verneint, da die Umsatzsteuerschuld für diesen Voranmeldungszeitraum erst mit Ablauf des Monats März und damit nach Beendigung der Organschaft entstanden sei.

Der BFH kommt zu einem anderen Ergebnis. Er ist der Auffassung, die Haftung nach § 73 AO umfasst nach dem Wortlaut der Vorschrift alle Steuern des Organträgers, „für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist“. Somit sei die Voraussetzung immer dann erfüllt, wenn der Organträger die Umsätze der Organgesellschaft zu versteuern habe und Vorsteuerbeträge aus Leistungsbezügen der Organgesellschaft abziehen könne.