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Grundlagen - Stand: 18.06.2018

Abschreibungen

Antje Heinrich

A. Problemanalyse

I. Allgemeines

1 Wirtschaftsgüter, die der Steuerpflichtige zur Erzielung von Einkünften verwendet und deren Nutzungsdauer erfahrungsgemäß mehr als ein Jahr beträgt, dürfen nicht im Jahr ihrer Anschaffung oder Herstellung abgesetzt werden. Vielmehr regelt das Einkommensteuergesetz (EStG), dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig auf die Gesamtnutzungsdauer des jeweiligen Wirtschaftsguts zu verteilen sind. Man spricht in diesem Fall auch von einer Absetzung für Abnutzung (AfA) in gleichen Jahresbeträgen.

2 Handelt es sich um bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens konnte der Steuerpflichtige die Absetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten statt in gleichen Jahresbeträgen auch in fallenden Jahresbeträgen bemessen. Die degressive AfA ist auslaufendes Recht. Sie wird ab dem nicht mehr gewährt. Für Wirtschaftsgüter, für die in früheren Jahren die degressive AfA gewählt wurde, besteht aber Bestandsschutz, sie können weiterhin degressiv abgeschrieben werden. Die AfA in gleichen Jahresbeträgen (lineare AfA) sowie die AfA in fallenden Jahresbeträgen (degressive AfA) standen bis zur Abschaffung der degressiven AfA gleichrangig nebeneinander.

3Bedeutung der steuerrechtlichen Vorschrift

Die Vorschrift zur AfA – adressiert durch § 4 Abs. 3 Satz 3 EStG – verhindert, dass jede Auszahlung für Anschaffungs-und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zu sofort abziehbaren Betriebsausgaben führt, weil Bestandsveränderungen im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung prinzipiell nicht berücksichtigt werden. Die Vorschriften über die AfA sind innerhalb der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG eine Rückausnahme von der Ausnahme der periodengerechten Gewinnermittlung. Im Bereich der Überschusseinkünfte besteht der Zweck der AfA in einer am technischen und wirtschaftlichen Werteverzehr orientierten periodengerechten Aufwandsverteilung .

Hinweis

Als Hintergrund für die Regelung zur Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten werden in der Theorie zwei Thesen, die Aufwandsverteilungsthese sowie die Werteverzehrthese vertreten:

  • Aufwandsverteilungsthese: Diese These unterstellt, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bereits bei Ihrer Verausgabung Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen, die jedoch als Aufwand auf die Jahre ihrer Nutzung verteilt werden und daher nicht bereits im Jahr der Ausgabe in voller Höhe abziehbar sind.

  • Werteverzehrthese: Die Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren Anlageguts bewirkt nach dieser These nur eine Vermögensumschichtung. Der Werteverzehr durch Abnutzung oder Verbrauch bildet Aufwand, der den Erträgen aus der Nutzung zuzurechnen ist.

4Unterschiedliche Terminologie in Handels- und Steuerrecht

Im Steuerrecht wird die periodengerechte Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts Absetzung für Abnutzung (AfA) genannt. Das Handelsrecht spricht in § 253 HGB hingegen von Abschreibungen. Die abweichende Ausdrucksweise wird in der Literatur kritisch gesehen und eine Angleichung der Begriffe für notwendig gehalten.

5Bedeutung der Abschreibungen im Handelsrecht

Das Handelsrecht versteht unter Abschreibungen den Werteverzehr von Vermögensgegenständen und verfolgt damit den Zweck der Darstellung der Vermögenslage sowie des Jahresüberschusses. Im Vordergrund stehen die periodengerechte Verteilung der Anschaffungs- und Herstellungskosten von Anlagegütern sowie die Bewertung von Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens. Die Abschreibungen erfassen planmäßige oder außerplanmäßige Wertminderungen dieser Vermögensgegenstände.

6Maßgeblichkeit

Die von § 7 EStG umfassten linearen, degressiven und Leistungs-Absetzungen für Abnutzung (AfA) fallen unter den Begriff der planmäßigen AfA i. S. des § 253 HGB und sind handelsrechtlich daher zulässig. Sofern das Steuerrecht eigene AfA-Regelungen vorsieht, die von denen des Handelsrechts abweichen, sind die steuerlichen Regelungen für die Steuerbilanz maßgeblich. Handelt es sich um steuerliche Wahlrechte dürfen diese auch unabhängig von der Handelsbilanz ausgeübt werden.

7-9 Einstweilen frei

II. Geltungsbereich von Absetzungen für Abnutzungen (AfA) nach § 7 EStG

1. Persönlicher Geltungsbereich

10Die Absetzungen für Abnutzungen sind in § 7 EStG geregelt. Die dort getroffenen Regelungen gelten sowohl für natürliche Personen als auch für Körperschaften i. S. des § 1 KStG. Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen erstreckt sich die Vorschrift über AfA über die inländischen Einkünfte hinaus, auch auf die ausländischen Einkünfte, soweit sie in Deutschland berücksichtigt werden.

Hinweis

11Eine Ausnahme gilt für die degressive Abschreibung von Gebäuden, die zunächst nur für im Inland belegene Gebäude zulässig war. Dies stellte ein Verbot gegen die Kapitalverkehrsfreiheit dar, so dass seit 2010 (mit Rückwirkung für alle offenen Fälle) auch Gebäude in anderen EU-/EWR-Staaten degressiv abgeschrieben werden können (§ 7 Abs. 5 EStG).

12Einschränkung für beschränkt Steuerpflichtige

Für beschränkt Steuerpflichtige gilt eine weitere Einschränkung. Sie dürfen Abschreibungen nur abziehen, soweit sie mit inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 50 Abs. 1 EStG).

13Persönliche Zurechnung der Abschreibungen

Die Regelung in § 7 EStG enthält keine Bestimmung darüber, wer die Abschreibungen in Anspruch nehmen kann. Sie verlangt lediglich, dass das Wirtschaftsgut durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften verwendet oder genutzt werden soll. Demzufolge ist derjenige berechtigt, AfA in Anspruch zu nehmen, der das Wirtschaftsgut zur Erzielung von Einkünften einsetzt. Es ist nicht entscheidend, ob der Steuerpflichtige Eigentümer des Wirtschaftsguts ist oder nicht. Für die Inanspruchnahme der AfA genügt es, wenn der Steuerpflichtige die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts ganz oder teilweise getragen hat. Beabsichtigt der Steuerpflichtige erst in absehbarer Zukunft mit dem von ihm angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgut Einkünfte zu erzielen, soll auch dies nach Auffassung des BFH genügen.

Hinweis

Zur Berechnung der AfA anlässlich eines Gesellschafterwechsels bei einer Mitunternehmerschaft und – in Abgrenzung hierzu – zur Berechnung der AfA bei Einbringungsvorgängen nach § 24 UmwStG nimmt das Stellung.

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