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Berichtigung fehlerhafter AfA in der Steuerbilanz
Lösung praxisrelevanter Zweifelsfragen mithilfe von Beispielsfällen
[i]Endert/Sepetauz, Korrektur überhöhter oder unterlassener planmäßiger Abschreibungen, BBK 15/2012 S. 684 NWB LAAAE-14227Die Notwendigkeit der Korrektur zu hoch oder zu niedrig vorgenommener Abschreibungen stellt sich in der Unternehmenspraxis regelmäßig. Der BFH hat sich in seiner jüngeren Rechtsprechung mehrfach mit diesem Thema befasst . Er hat klargestellt, dass – nicht willkürlich – unterlassene AfA aufgrund des Grundsatzes des Bilanzenzusammenhangs nachgeholt werden kann, wenn eine Berücksichtigung in dem nach dem Gesetz zutreffenden Veranlagungszeitraum verfahrensrechtlich nicht mehr möglich ist. Dies gilt wegen des Gebots der Gesamtgewinngleichheit auch im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG. Verwaltungsseitig wird diese Rechtsprechung akzeptiert . Im Folgenden werden Zweifelsfälle bei – willkürlich oder versehentlich – unterlassener bzw. überhöhter AfA diskutiert.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Berichtigung zu niedrig vorgenommener AfA
1. Bewegliche Wirtschaftsgüter
1.1 Willkürlich unterlassene AfA
[i]Pflicht zur Vornahme von AfA Der Kaufmann hat kein Wahlrecht, ob er Abschreibungen vornehmen will oder nicht. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 EStG „ist“ (bzw. „sind“) die AfA vorzunehmen. Sowohl handels- als auch steuerr...