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StuB Nr. 12 vom Seite 453

Sachverständige Schätzung der Restnutzungsdauer eines Gebäudes nach Maßgabe der ImmoWertV

Anmerkungen zum

StB Prof. Dr. Franz Jürgen Marx

Absetzungen für Abnutzung führen als negative Rechenelemente zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten, soweit die Wirtschaftsgüter der Erzielung von Einnahmen dienen. Im Unterschied zur handelsrechtlichen Rechnungslegung ist die AfA steuerrechtlich stark reglementiert. Das gilt sowohl für die zulässigen Methoden als auch für die Bestimmung der jeweiligen AfA-Sätze. Angesichts materiell gewichtiger Anschaffungs- oder Herstellungskosten hat die Höhe der periodischen Abschreibung erhebliche Bedeutung. § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG verwendet für die lineare Gebäude-AfA inzwischen vier strikt vorgegebene Prozentsätze mit unterschiedlichen Voraussetzungen. Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG ist die AfA nach der tatsächlichen Nutzungsdauer zu bemessen, wenn abweichend von der gesetzlich typisierten Nutzungsdauer mit einer geringeren Nutzungsdauer zu rechnen ist. Im Unterschied zu den vom Gesetz typisierend vorgegebenen Prozentsätzen hat der Stpfl. hier die Wahl. Die Inanspruchnahme des Wahlrechts ist allerdings stark streitbefangen. Während die Finanzrechtsprechung inzwischen in zahlreichen Fällen verschiedene Darlegungsmöglichkeiten zulässt, hat das hohe Hürden aufgestellt, um von der typisierten Nutzungsdauer abweichende AfA-Sätze geltend machen zu können. Die Entscheidung des IX. Senats des stellt nochmals klar, dass sich der Stpfl. jeder sachverständigen Methode zur Nachweisführung bedienen kann und positioniert sich damit gegen die Einschränkungen des BMF-Schreibens.

Kernfragen
  • Wem obliegt der Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer und welche Nachweismethoden sind zulässig?

  • Welche Anforderungen sind an die Gutachter zu stellen?

  • Welche Bedeutung kommt der ImmowertV zu?

I. Hintergrund

[i]Grotherr, Eignung von Verkehrswertgutachten für den Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer bei der Gebäudeabschreibung, StuB 11/2023 S. 457, NWB EAAAJ-40733 Marx, in: Kanzler/Kraft/Bäuml (Hrsg.), EStG Kommentar online, 9. Aufl. 2024, § 7, NWB SAAAJ-52119 Abschreibungen werden allgemein durch die sog. Aufwandsverteilungsthese, die die periodengerechte Einkünfteermittlung zum Ziel hat, und durch die Wertverzehrthese, die auf eine Angleichung des Buchwerts abstellt, gerechtfertigt. Die lineare AfA folgt einem Abschreibungsplan, der durch fünf Elemente bestimmt wird:

  • Abschreibungsobjekt,

  • Bemessungsgrundlage,

  • Nutzungsdauer und -intensität sowie

  • Restwert.