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StuB Nr. 18 vom Seite 721

Zur Absetzung für Substanzverringerung bei Personengesellschaften

Überblick über die aktuelle BFH-Rechtsprechung

Univ.-Prof. Dr. Holger Kahle

Die Absetzung für Substanzverringerung nach § 7 Abs. 6 EStG bemisst sich nach den Anschaffungskosten des Bodenschatzes oder Nutzungsrechts und setzt damit einen entgeltlichen Vorgang voraus. Bei Personengesellschaften ist damit die Frage nach der Relevanz der Kapitalkonten und deren Folgen für die Einordnung eines Vorgangs als Einlage oder Einbringung aufgeworfen. Dieser Beitrag nimmt aktuelle Urteile des BFH zum Anlass, diese Fragen zu diskutieren.

Kanzler, Online-Aktualisierung, in: Prinz/Kanzler, Handbuch Bilanzsteuerrecht, 4. Aufl. 2021, Rz. 624, NWB JAAAH-92807

Kernfragen
  • Unter welchen Voraussetzungen gilt ein Bodenschatz als selbständiges Wirtschaftsgut?

  • Ist eine Absetzung für Substanzverringerung auf einen Bodenschatz uneingeschränkt möglich?

  • Wie lässt sich die Einbringung eines Bodenschatzes in eine Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten erreichen, um anschließend eine AfS in Anspruch nehmen zu können?

I. Einleitung

[i]Lüdenbach, Veräußerung eines Kiesvorkommens an „eigene“ KG in Steuer- und Handelsbilanz, StuB 16/2023 S. 671, NWB ZAAAJ-45930 Heinrich, Abschreibungen, Grundlagen, NWB NAAAE-76525 Marx, in: Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG, 8. Aufl. 2023, § 7 Rz. 501, NWB LAAAJ-28164 In die bedeutenden Urteile des BFH zur steuerlichen Gewinnermittlung bei Personengesellschaften reihen sich neuere Entscheidungen ein, die zur Rechtssicherheit beitragen. Hierzu gehört etwa das Urteil vom , in dem ein Landwirt und Gesellschafter einer KG, die einen Kiesabbau betreibt, aus seinem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen ein Grundstück und Kiesabbaurechte an die KG verkauft. Die KG will hinsichtlich der Kiesabbaurechte Absetzung für Substanzverringerung nach § 7 Abs. 6 EStG (AfS) in Anspruch nehmen. Dem lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein den Gesellschaftern gemeinsam gehörendes Grundstück, das sich in ihrem Privatvermögen befand, in eine Mitunternehmerschaft eingebracht wurde. Zuvor wurden mit dem Grundstück Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, so dass insoweit auch AfA auf die auf dem Grundstück befindliche Windkraftanlage vorgenommen wurde. Es war strittig, ob die Abschreibungsbasis für die AfA nach § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG zu kürzen war.

Der vorliegende Beitrag greift diese Urteile auf, indem nach einer Einordnung eines Bodenschatzes als selbständiges Wirtschaftsgut (Kap. II.) die Grundzüge der AfS erörtert werden (Kap. III.), die einen entgeltlichen Vorgang voraussetzt (Kap. IV.). Vor diesem Hintergrund wird anschließend die Einordnung als Einbringung oder Einlage bei Personengesellschaften thematisiert (Kap. V.). Ein Fazit beschließt den Beitrag (Kap. VI.).