ESRS E2 AR 29.
Anlage A: Anwendungsanforderungen
ESRS 2 Allgemeine Angaben
Methoden
Angabepflicht E2-5 – Besorgniserregende Stoffe und besonders besorgniserregende Stoffe
AR 29.
Das Volumen der Schadstoffe ist in Masseneinheiten anzugeben, z. B. Tonnen oder Kilogramm oder andere Masseneinheiten, die für das Volumen und die Art der freigesetzten Schadstoffe geeignet sind.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAJ-58282