ESRS E2 AR 29.

Anlage A: Anwendungsanforderungen

ESRS 2 Allgemeine Angaben

Methoden

Angabepflicht E2-5 – Besorgniserregende Stoffe und besonders besorgniserregende Stoffe

AR 29.

Das Volumen der Schadstoffe ist in Masseneinheiten anzugeben, z. B. Tonnen oder Kilogramm oder andere Masseneinheiten, die für das Volumen und die Art der freigesetzten Schadstoffe geeignet sind.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAJ-58282