ESRS E2 31.

Angabepflichten

ESRS 2 Allgemeine Angaben

Parameter und Ziele

Angabepflicht E2-4 – Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung

31.

Wird zur Quantifizierung der Emissionen eine im Vergleich zur direkten Emissionsmessung minderwertige Methode gewählt, so legt das Unternehmen die Gründe für die Wahl dieser Methode dar. Greift das Unternehmen auf Schätzungen zurück, so gibt es den Standard, die Branchenstudie oder die Quellen an, auf denen seine Schätzungen beruhen, sowie den möglichen Grad der Unsicherheit und die Bandbreite der Schätzungen, die die Messunsicherheit widerspiegeln.

Fundstelle(n):
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JAAAJ-58282