ESRS E2 AR 16.

Anlage A: Anwendungsanforderungen

ESRS 2 Allgemeine Angaben

Parameter und Ziele

Angabepflicht E2-3 – Ziele im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung

AR 16.

Bezieht sich das Unternehmen bei der Festlegung von Zielen auf ökologische Schwellenwerte, kann es sich auf die vorläufigen Leitlinien (Initial Guidance for Business, September 2020) der Initiative Science-Based Targets Initiative for Nature (SBTN) oder andere Leitlinien mit einer wissenschaftlich anerkannten Methode stützen, die die Festlegung wissenschaftlich fundierter Ziele ermöglichen, indem ökologische Schwellenwerte und gegebenenfalls unternehmensspezifische Aufteilungen ermittelt werden. Ökologische Schwellenwerte können lokal, national und/oder global sein.

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JAAAJ-58282