ESRS E2 24.

Angabepflichten

ESRS 2 Allgemeine Angaben

Parameter und Ziele

Angabepflicht E2-3 – Ziele im Zusammenhang mit Umweltverschmutzung

24.

Zusätzlich zum ESRS 2 MDR-T kann das Unternehmen angeben, ob ökologische Schwellenwerte (z. B. die Integrität der Biosphäre, stratosphärischer Ozonabbau, atmosphärische Aerosolkonzentration, Bodenverarmung, Versauerung der Ozeane) und unternehmensspezifische Aufteilungen bei der Festlegung der Ziele berücksichtigt wurden. Ist dies der Fall, kann das Unternehmen Folgendes erläutern:

  1. die ermittelten ökologischen Schwellenwerte und die Methode zur Ermittlung dieser Schwellenwerte,

  2. ob die Schwellenwerte unternehmensspezifisch sind und, wenn ja, wie sie festgelegt wurden und

  3. wie die Verantwortung für die Einhaltung der festgelegten ökologischen Schwellenwerte innerhalb des Unternehmens aufgeteilt wird.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAJ-58282