ESRS E2 26.

Angabepflichten

ESRS 2 Allgemeine Angaben

Parameter und Ziele

Angabepflicht E2-4 – Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung

26.

Das Unternehmen hat die Schadstoffe anzugeben, die es durch seine eigenen Tätigkeiten emittiert, sowie das von ihm erzeugte oder verwendete Mikroplastik.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAJ-58282