ESRS E2 AR 20.

Anlage A: Anwendungsanforderungen

ESRS 2 Allgemeine Angaben

Parameter und Ziele

Angabepflicht E2-4 – Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung

AR 20.

Die gemäß Absatz 28 Buchstabe b bereitzustellenden Informationen über Mikroplastik umfassen Mikroplastik, das im Rahmen von Produktionsverfahren erzeugt oder verwendet wird oder das beschafft wird und das die Anlagen des Unternehmens als Emissionen, als Produkte oder als Teil von Produkten oder Dienstleistungen verlässt. Mikroplastik kann unbeabsichtigt erzeugt werden, wenn größere Kunststoffteile wie Autoreifen oder synthetische Textilien abgenutzt werden, oder es kann gezielt hergestellt und Produkten für bestimmte Zwecke zugesetzt werden (z. B. Peeling-Perlen und Gesichts- und Körperpflegemitteln).

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAJ-58282