Anlage A: Anwendungsanforderungen
ESRS 2 Allgemeine Angaben
Kennzahlen und Ziele
Angabepflicht E2-4 – Luft-, Wasser- und Bodenverschmutzung
AR 25.
Unterliegen die Tätigkeiten des Unternehmens der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Industrieemissionsrichtlinie, IED) [1] und den einschlägigen Referenzdokumenten für die besten verfügbaren Techniken (BREF), so kann das Unternehmen unabhängig davon, ob die Tätigkeit innerhalb der Europäischen Union stattfindet oder nicht, folgende zusätzliche Informationen angeben:
- eine Liste der von dem Unternehmen betriebenen Anlagen, die unter die IED und die BVT-Schlussfolgerungen der EU fallen, 
- eine Liste aller Fälle von Nichteinhaltung oder Durchsetzungsmaßnahmen, die erforderlich waren, um bei Verstößen gegen die Genehmigungsauflagen die Einhaltung der Vorschriften sicherzustellen, 
- die tatsächliche Leistung gemäß den BVT-Schlussfolgerungen für Industrieanlagen und ein Vergleich der Umweltleistung des Unternehmens mit den „mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten“ (BVT-assoziierte Emissionswerte), wie in den BVT-Schlussfolgerungen beschrieben, 
- die tatsächliche Leistung des Unternehmens anhand der „mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerten“ (BVT-assoziierte Umweltleistungswerte), sofern sie für den Sektor und die Anlage gelten, und 
- eine Liste aller von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie 2010/75/EU gewährten Konformitätsregelungen oder Ausnahmen, die mit der Umsetzung der BVT-assoziierten Emissionswerte verbunden sind. 
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
  JAAAJ-58282
1Amtl. Anm.: Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom , S. 17).