Angabepflichten
ESRS 2 Allgemeine Angaben
Parameter und Ziele
Angabepflicht E2-5 – Besorgniserregende Stoffe und besonders besorgniserregende Stoffe
34.
Die Angabe gemäß Absatz 32 umfasst die Gesamtmenge besorgniserregender Stoffe, die während der Produktion erzeugt oder verwendet oder beschafft werden, und die Gesamtmenge besorgniserregender Stoffe, die die Anlagen des Unternehmens in Form von Emissionen, Produkten oder als Teil von Produkten oder Dienstleistungen verlassen, die in die wichtigsten Gefahrenklassen für besorgniserregende Stoffe unterteilt sind.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAJ-58282