Anlage A: Anwendungsanforderungen
Kennzahlen und Ziele
Angabepflicht E1-7 – Entnahme von Treibhausgasen und Projekte zur Verringerung von Treibhausgasen, finanziert über CO2-Zertifikate
Leitlinien für die Berechnung
AR 63.
Bei der Zusammenstellung der nach Absatz 56 Buchstabe b und Absatz 59 erforderlichen Informationen über CO2-Zertifikate geht das Unternehmen wie folgt vor:
es berücksichtigt anerkannte Qualitätsstandards,
gegebenenfalls erläutert es die Bedeutung von CO2-Zertifikaten für sein Klimaschutzkonzept,
es bezieht keine CO2-Zertifikate aus Projekten zur Reduktion von Treibhausgasemissionen in seine Wertschöpfungskette ein, da die jeweiligen Emissionsreduktionen bereits im Rahmen der Angabepflicht E1-6 (Scope 2 oder Scope 3) zum Zeitpunkt ihres Eintretens angegeben werden müssen (d. h., Doppelzählungen werden vermieden),
es bezieht keine CO2-Zertifikate aus Projekten zur Entnahme von Treibhausgasemissionen in seiner Wertschöpfungskette ein, da die jeweilige Entnahme bereits im Rahmen der Angabepflicht E1-7 zum Zeitpunkt seines Eintretens angegeben werden muss (d. h., Doppelzählungen werden vermieden),
es gibt keine CO2-Zertifikate als Ausgleich für seine Treibhausgasemissionen im Rahmen der Angabepflicht E1-6 für Treibhausgasemissionen an,
es gibt keine CO2-Zertifikate als Mittel zur Erreichung der unter der Angabepflicht E1-4 anzugebenden THG-Emissionsreduktionsziele an und
es berechnet die Menge der künftig zu löschenden CO2-Zertifikate als Summe der CO2-Zertifikate in Tonnen CO2-Äquivalent während der Laufzeit bestehender vertraglicher Vereinbarungen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAJ-58281