ESRS E1 43.

Angabepflichten

ESRS 2 Allgemeine Angaben

Energieintensität auf der Grundlage der Nettoeinnahmen [1]

43.

Das Unternehmen hat den Abgleich der Nettoeinnahmen aus Tätigkeiten in klimaintensiven Sektoren (Bezugsgröße bei der Berechnung der Energieintensität gemäß Absatz 40) mit dem entsprechenden Posten oder den entsprechenden Erläuterungen im Abschluss anzugeben.

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ZAAAJ-58281

1Amtl. Anm.: Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 6 in Anhang I Tabelle I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Intensität des Energieverbrauchs nach klimaintensiven Sektoren”) abgeleitet werden.