ESRS E1 AR 45.

Anlage A: Anwendungsanforderungen

Parameter und Ziele

Angabepflicht E1-6 – THG-Bruttoemissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3 sowie THG-Gesamtemissionen

AR 45.

Bei der Zusammenstellung der nach Absatz 49 erforderlichen Informationen über Scope-2-THG-Bruttoemissionen geht das Unternehmen wie folgt vor:

  1. Es berücksichtigt die Grundsätze und Anforderungen der Leitlinien des THG-Protokolls für Scope-2-Treibhausgasemissionen (Version 2015, insbesondere die Scope-2-Qualitätskriterien in Kapitel 7.1 in Bezug auf vertragliche Instrumente), außerdem kann es die Empfehlung (EU) 2021/2279 der Kommission oder die relevanten Anforderungen für die Quantifizierung indirekter Treibhausgasemissionen aus importierter Energie gemäß ISO 14064-1:2018 berücksichtigen,

  2. es gibt Elektrizität, Dampf, Wärme und Kühlung an, die das Unternehmen erworben oder erhalten hat,

  3. es vermeidet eine Doppelzählung der unter den Kategorien Scope 1 oder 3 gemeldeten Treibhausgasemissionen,

  4. es wendet die standortbezogene und die marktbezogene Methode zur Berechnung der Scope-2-Treibhausgasemissionen an und legt Informationen über den Anteil und die Arten der vertraglichen Instrumente vor. Bei der standortbezogenen Methode werden die Scope-2-Treibhausgasemissionen des auf der Grundlage von durchschnittlichen Emissionsfaktoren für die Energieerzeugung an bestimmten Orten, einschließlich lokaler, subnationaler oder nationaler Grenzen, quantifiziert (THG-Protokoll, Leitlinien für Scope-2-Emissionen, Glossar, 2015). Bei der marktbezogenen Methode werden die Scope-2-Treibhausgasemissionen auf der Grundlage der Treibhausgasemissionen der Erzeuger quantifiziert, von denen das Bericht erstattende Unternehmen vertraglich Strom, der mit Instrumenten gebündelt ist, oder ungebündelte Instrumente allein, erwirbt (THG-Protokoll, Leitlinien für Scope-2-Emissionen, Glossar, 2015); in diesem Fall kann das Unternehmen den Anteil der marktbezogenen Scope-2-Treibhausgasemissionen im Zusammenhang mit erworbenem Strom, der mit Instrumenten wie Herkunftsnachweisen oder Zertifikaten für erneuerbare Energien gebündelt ist, angeben. Das Unternehmen stellt Informationen über den Anteil und die Arten der vertraglichen Instrumente zur Verfügung, die für den Verkauf und den Kauf von Energie verwendet werden, die mit Attributen zur Energieerzeugung gebündelt oder nicht mit Energieattributen gebündelt ist,

  5. es gibt biogene CO2-Emissionen aus der Verbrennung oder dem biologischen Abbau von Biomasse getrennt von den Scope-2-Treibhausgasemissionen an, berücksichtigt aber Emissionen anderer Arten von Treibhausgasen (insbesondere CH4 und N2O). Werden bei den angewandten Emissionsfaktoren der prozentuale Anteil an Biomasse oder an biogenem CO2 nicht getrennt, so muss das Unternehmen dies angeben. Stehen Treibhausgasemissionen anderer Treibhausgase als CO2 (insbesondere CH4 und N2O) für standortbezogene durchschnittliche Emissionsfaktoren des Netzes oder für die marktbezogene Methode nicht zur Verfügung oder sind davon ausgeschlossen, so gibt das Unternehmen dies an,

  6. es schließt jeglichen Abbau oder alle erworbenen, verkauften oder übertragenen CO2-Gutschriften oder Treibhausgaszertifikate aus der Berechnung der Scope-2-Treibhausgasemissionen aus.

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ZAAAJ-58281