ESRS E1 AR 1.

Anlage A: Anwendungsanforderungen

Strategie

Angabepflicht E1-1 – Übergangsplan für den Klimaschutz

AR 1.

Ein Übergangsplan bezieht sich auf die Klimaschutzbemühungen des Unternehmens. Bei der Angabe seines Übergangsplans wird vom Unternehmen eine detaillierte Erläuterung darüber erwartet, wie es seine Strategie und sein Geschäftsmodell anpassen wird, um die Vereinbarkeit mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris (oder einem aktualisierten internationalen Klimaschutzübereinkommen) und dem Ziel, bis 2050 Klimaneutralität ohne oder mit einer begrenzten Überschreitung gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 (Europäisches Klimagesetz) zu erreichen, und gegebenenfalls, wie es seine Exposition gegenüber Kohle-, Öl- und Gastätigkeiten anzupassen gedenkt.

Fundstelle(n):
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ZAAAJ-58281