ESRS E1 16.

Angabepflichten

ESRS 2 Allgemeine Angaben

Strategie

Angabepflicht E1-1 – Übergangsplan für den Klimaschutz

16.

Die in Absatz 14 genannten Informationen umfassen Folgendes:

  1. eine Erläuterung, wie die Ziele des Unternehmens mit der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris vereinbar sind, unter Bezugnahme auf die THG-Emissionsreduktionsziele (gemäß der Angabepflicht E1-4),

  2. eine Erläuterung der ermittelten Dekarbonisierungshebel und der wichtigsten geplanten Maßnahmen, einschließlich Änderungen des Produkt- und Dienstleistungsportfolios des Unternehmens und der Einführung neuer Technologien, unter Bezugnahme auf die THG-Emissionsreduktionsziele (gemäß Angabepflicht E1-4) und die Klimaschutzmaßnahmen im Rahmen seiner eigenen Geschäftstätigkeit oder in der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette (gemäß Angabepflicht E1-3),

  3. eine Erläuterung und Quantifizierung der Investitionen und Finanzmittel des Unternehmens zur Unterstützung der Umsetzung seines Übergangsplans, unter Bezugnahme auf die Klimaschutzmaßnahmen (gemäß Angabepflicht E1-3), unter Bezugnahme auf die zentralen Leistungsindikatoren der taxonomiekonformen CapEx und gegebenenfalls die CapEx-Pläne, die das Unternehmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission angibt,

  4. eine qualitative Bewertung der potenziellen eingeschlossenen Treibhausgasemissionen im Zusammenhang mit den wichtigsten Vermögenswerten und Produkten des Unternehmens. Dazu gehört eine Erläuterung, ob und wie diese Emissionen die Erreichung der Emissionsreduktionsziele des Unternehmens gefährden und Übergangsrisiken fördern könnten, und gegebenenfalls eine Erläuterung der Pläne des Unternehmens zum Umgang mit seinen treibhausgas- und energieintensiven Anlagen und Produkten,

  5. bei Unternehmen mit wirtschaftlichen Tätigkeiten, die unter die delegierten Verordnungen zur Anpassung an den Klimawandel oder zur Eindämmung des Klimawandels gemäß der Taxonomieverordnung fallen, eine Erläuterung aller Ziele oder Pläne (CapEx, CapEx-Pläne, OpEx), über die das Unternehmen verfügt, um seine wirtschaftlichen Tätigkeiten (Einnahmen, CapEx, OpEx) an die in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission [1] festgelegten Kriterien anzupassen,

  6. gegebenenfalls Angaben signifikanter CapEx-Beträge, die im Berichtsjahr im Zusammenhang mit Wirtschaftstätigkeiten in den Bereichen Kohle, Öl und Gas investiert wurden, [2]

  7. Angaben darüber, ob das Unternehmen von den Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten ausgenommen ist oder nicht, [3]

  8. eine Erläuterung darüber, wie der Übergangsplan in die allgemeine Geschäftsstrategie und Finanzplanung des Unternehmens eingebettet und auf diese abgestimmt ist,

  9. ob er von dessen Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen genehmigt wurde und

  10. eine Erläuterung der Fortschritte des Unternehmens bei der Umsetzung des Übergangsplans.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAJ-58281

1Amtl. Anm.: Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission vom zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz oder zur Anpassung an den Klimawandel leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet (ABl L 442 vom , S. 1).

2Amtl. Anm.: Die CapEx-Beträge beziehen sich auf folgende NACE-Codes:
(a) B.05 Stein- und Braunkohlebergbau, B.06 Gewinnung von Erdöl und Erdgas (beschränkt auf Rohöl), B.09.1 Erbringung von Dienstleistungen für die Gewinnung von Erdöl und Erdgas (beschränkt auf Rohöl),
(b) C.19 Kokerei und Mineralölverarbeitung,
(c) D.35.1 Elektrizitätsversorgung
(d) D.35.3 Wärme- und Kälteversorgung (beschränkt auf die Erzeugung von Strom aus Kohle und Öl und/oder Wärmeerzeugung),
(e) G.46.71 Großhandel mit festen Brennstoffen und Mineralölerzeugnissen (beschränkt auf feste und flüssige Brennstoffe). Für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Gas bezieht sich die Definition des NACE-Codes auf Tätigkeiten mit direkten Treibhausgasemissionen von mehr als 270 g CO2/KWh.

3Amtl. Anm.: Diese Angabepflicht steht im Einklang mit den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 der Kommission (Meldebogen I Übergangsrisiko im Zusammenhang mit dem Klimawandel) sowie mit Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben d bis g und Artikel 12 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission (Verordnung über Referenzwerte für den klimabedingten Wandel).