Anlage A: Anwendungsanforderungen
Strategie
Angabepflicht E1-1 – Übergangsplan für den Klimaschutz
AR 5.
Bei der Angabe der nach Absatz 16 Buchstabe g erforderlichen Informationen erklärt das Unternehmen, ob es gemäß den in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben d bis g [1] und Artikel 12 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission (Verordnung über Referenzwerte für den klimabedingten Wandel) [2] genannten Kriterien von den Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten ausgenommen ist.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAJ-58281
1Amtl. Anm.: In
Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung über Referenzwerte für den klimabedingten
Wandel heißt es: „Die Administratoren von Parisabgestimmten
EU-Referenzwerten schließen die folgenden Unternehmen von diesen Referenzwerten
aus:
a) Unternehmen, die 1 % oder mehr
ihrer Einnahmen mit der Exploration, dem Abbau, der Förderung, dem Vertrieb
oder der Veredelung von Stein- und Braunkohle erzielen;
b) Unternehmen, die 10 % oder mehr ihrer Einnahmen
mit der Exploration, der Förderung, dem Vertrieb oder der Veredelung von Erdöl
erzielen;
c) Unternehmen, die 50 % oder
mehr ihrer Einnahmen mit der Exploration, der Förderung, der Herstellung oder
dem Vertrieb von gasförmigen Brennstoffen erzielen;
d) Unternehmen, die 50 % oder mehr ihrer Einnahmen mit der
Stromerzeugung mit einer THG-Emissionsintensität von mehr als 100 g
CO2 e/kWh
erzielen.“
In Artikel 12 Absatz 2 heißt es:
„Die Administratoren Paris-abgestimmter EU-Referenzwerte
schließen alle Unternehmen von diesen Referenzwerten aus, bei denen sie oder
externe Datenlieferanten im Einklang mit den in Artikel 13 Absatz 2 der
vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften über Schätzungen feststellen
oder vermuten, dass die Unternehmen eines oder mehrere Umweltziele nach
Artikel 9 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des
Rates erheblich beeinträchtigen.“.
2Amtl. Anm.: Diese Angabepflicht steht im Einklang mit den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2453 der Kommission (Meldebogen 1: Übergangsrisiko im Zusammenhang mit dem Klimawandel)