ESRS E1 AR 49.

Anlage A: Anwendungsanforderungen

Parameter und Ziele

Angabepflicht E1-6 – THG-Bruttoemissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3 sowie THG-Gesamtemissionen

AR 49.

Um potenzielle Übergangsrisiken aufzuzeigen, kann das Unternehmen seine nach den wichtigen Ländern und gegebenenfalls nach Geschäftssegmenten aufgeschlüsselten THG-Gesamtemissionen angeben (unter Anwendung der gleichen Segmente wie für den Abschluss gemäß den Rechnungslegungsstandards, d. h. nach dem IFRS 8 Geschäftssegmente oder lokalen Rechnungslegungsanforderungen). Scope-3-Treibhausgasemissionen können von diesen Aufschlüsselungen nach Ländern ausgenommen werden, wenn die entsprechenden Daten nicht ohne Weiteres verfügbar sind.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAJ-58281