Anlage A: Anwendungsanforderungen
Strategie
Angabepflicht E1-1 – Übergangsplan für den Klimaschutz
AR 4.
Bei der Angabe der nach Absatz 16 Buchstabe e erforderlichen Informationen erläutert das Unternehmen, wie sich die Anpassung seiner Wirtschaftstätigkeiten an die Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 der Kommission im Laufe der Zeit entwickeln wird, um seinen Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft zu unterstützen. Dabei berücksichtigt das Unternehmen die wichtigsten Leistungsindikatoren, die nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 anzugeben sind (insbesondere taxonomiekonforme Einnahmen und CapEx sowie gegebenenfalls CapEx-Pläne).
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAJ-58281