Angabepflichten
ESRS 2 Allgemeine Angaben
Energieintensität auf der Grundlage der Nettoeinnahmen [1]
Treibhausgasintensität auf der Grundlage der Nettoeinnahmen [2]
55.
Das Unternehmen gibt den Abgleich der Nettoeinnahme (Bezugsgröße bei der Berechnung der Treibhausgasintensität gemäß Absatz 53) mit dem entsprechenden Posten oder den entsprechenden Erläuterungen im Abschluss an.
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ZAAAJ-58281
1Amtl. Anm.: Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 6 in Anhang I Tabelle I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Intensität des Energieverbrauchs nach klimaintensiven Sektoren”) abgeleitet werden.
2Amtl. Anm.: Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 3 in Anhang I Tabelle I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („THG-Emissionsintensität der Unternehmen, in die investiert wird”) abgeleitet werden. Diese Informationen stehen im Einklang mit Artikel 8 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission (Verordnung über Referenzwerte für den klimabedingten Wandel).