Angabepflichten
ESRS 2 Allgemeine Angaben
Energieintensität auf der Grundlage der Nettoeinnahmen [1]
41.
Die Angaben zur Energieintensität nach Absatz 40 dürfen nur aus dem Gesamtenergieverbrauch und den Nettoeinnahmen aus Tätigkeiten in klimaintensiven Sektoren abgeleitet werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAJ-58281
1Amtl. Anm.: Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem verpflichtenden Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 6 in Anhang I Tabelle I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („Intensität des Energieverbrauchs nach klimaintensiven Sektoren”) abgeleitet werden.