Angabepflichten
ESRS 2 Allgemeine Angaben
Strategie
Angabepflicht E1-1 – Übergangsplan für den Klimaschutz
14.
Das Unternehmen hat seinen Übergangsplan für den Klimaschutz [1]anzugeben.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAJ-58281
1Amtl. Anm.: Diese Informationen stehen im Einklang mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (EU-Klimagesetz) sowie mit Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission (Verordnung über Referenzwerte für den klimabedingten Wandel).