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Umsatzsteuer in der Unternehmerinsolvenz
Gehrmann, infoCenter, Insolvenzverfahren;
Adam, Die doppelte Berichtigung der Umsatzsteuer bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens, UR 2020 S. 492;
App, Zur Abwehr von Maßnahmen des Insolvenzverwalters, die dem Gläubigerinteresse des Finanzamts zuwiderlaufen, DStZ 2012 S. 630;
Berger, Anmerkung zum Az. V R 26/16 - Zur Vorsteuerberichtigung nach Insolvenzanfechtung, EWiR 2017 S. 243;
Bernsau, Steuerrechtliche Fragen in der vorläufigen Eigenverwaltung, BB 2019 S. 2393;
Bode, Änderung des Insolvenzaussetzungsgesetzes – Inhalt und Rechtsfolgen – Entwurf eines Sanierungsfortentwicklungsgesetzes, StuB 2020 S. 801;
Bode, Das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz, StuB 2021 S. 165;
Braun, Die Bewältigung von Konzern-Insolvenzen nach neuem Recht – Ein Überblick über das deutsche Konzerninsolvenzrecht, NWB 45/2018 S. 3325;
Büchter-Hole, Vorsteuer aus der Vergütung des Insolvenzverwalters, EFG 2015 S. 169;
Bundessteuerberaterkammer, Orientierungshilfe Krisenfrüherkennungs- und Sanierungsmandat – Die Rolle des Steuerberaters als Lotse (Berater und Begleiter) bei Unternehmenskrisen, Beihefter zu DStR 36/2023;
Damaschke, Umsatzsteuerliche Beratung von Insolvenzgläubiger und Insolvenzschuldner im Vorfeld der Insolvenzeröffnung, StBW 2015 S. 306;
De Werth, Insolvenzrechtliche Kostenbeiträge und Umsatzsteuer - Eine Aktuelle Bestandsaufnahme, MwStR 2016 S. 989;
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Ebbinghaus/Hinz, Unternehmenssanierung und Umsatzsteuer unter Erhalt des Rechtsträgers – Bekannter Praxisfall für Sanierungsberater und Insolvenzverwalter als Steuerfalle, UR 2014 S. 249;
Ebbinghaus/Hinz, USt bei Sanierung und Eigenverwaltung – Problemstellung sowie Handlungsempfehlungen für die Praxis, DB 2014 S. 678;
Ehlers, Insolvenzplanverfahren – die Alternative, DStR 2010 S. 2523;
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Eisolt, belastet die Masse zugunsten des Fiskus, ZinSO 2017 S. 630;
Eisolt, Ender der USt-Organschaft in der Doppelinsolvenz von Organträger und Organgesellschaft bei identischem Insolvenzverwalter, ZinsO 2015 S. 1429;
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Feldgen, Insolvenzrechtliche Besonderheiten des § 17 UStG, DStZ 2017 S. 172;
Fot, Keine Beendigung der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft durch Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung, NWB 20/2020 S. 680;
Fot/Thomaßen, Keine Beendigung der Organschaft durch Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung, UStB 2020 S. 144;
Harder, Bestätigung der Rechtsprechung zur Uneinbringlichkeit im Insolvenzverfahren, NZI 2017 S. 41;
Harder, Umsatzsteuerliche Korrekturen in der vorläufigen Insolvenz – zugleich eine Anmerkung zum SteuK 2013 S. 358;
Hasbach, Beendigung der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft mit Eröffnung des (vorläufigen) Eigenverwaltungsverfahrens, MwStR 2017 S. 262;
Heckmann/Busch, Umsatzsteuer im Insolvenzverfahren, Teil I + II, StB 2023 S. 167 und StB 2023 S. 209;
Heidner, Keine Beendigung der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft durch Anordnung, DB 2020 S. 590;
Hertrich, Die ausgesetzte Insolvenzantragspflicht des Mandanten als Herausforderung für den Steuerberater – Hinweispflicht des Steuerberaters auf möglichen Insolvenzgrund bleibt in der Corona-Krise bestehen, NWB 22/2020 S. 1641;
Heuermann, Insolvenzeröffnungsverfahren und Umsatzsteuer, UR 2015 S. 174;
Hobelsberger, Umsatzsteuerpflicht und -haftung in der vorläufigen Eigenverwaltung, DStR 2013 S. 2545;
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Hölscheidt, Erweiterte Haftung des (Steuer-)Beraters einer GMBH in der Krise – Drittschutz für Geschäftsführer in der Krise der GMBH auch bei Verletzung von Nebenpflichten möglich, NWB 51-52/2023 S. 3522;
Jaffé/Friedrich-Vache, Umsatzsteuer und Insolvenz: Neuere Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung, MwStR 2013 S. 75;
Jaffé/Friedrich-Vache, Blick ins „Insolvenzumsatzsteuerrecht“: Umsatzsteuer als Masseverbindlichkeit in der vorläufigen Eigenverwaltung?, MwStR 2014 S. 86;
Kahlert, (Doppelte) Kongruenz bei erster und zweiter Berichtigung der Umsatzsteuer im Insolvenzfall – Zugleich Besprechung von , MwStR 2023 S. 529;
Kahlert, Krisenbewältigung und Steuerrecht – Steuervorteile bei Restrukturierungsplan und Sanierungsvergleich, NWB 10/2023 S. 681;
Kahlert, Die Rechtsprechung des VII. Senats des BFH zur Aufrechnung in der Insolvenz – Eine kritische Bestandsaufnahme, DStR 2020 S. 1993;
Kahlert, Umsatzsteuerfolgen einer Insolvenzanfechtung, WPG 2017 S. 981;
Kahlert, Erhebung der Umsatzsteuer im Insolvenzverfahren – Rechtsvergleich und Vorlagepflicht, DStR 2015 S. 1485;
Kahlert, Ein neuer Schöpfungsakt des V. Senats zur Umsatzsteuer im Insolvenzverfahren und seine Entschlüsselung, ZIP 2015 S. 11;
Kahlert, Nur anteiliger Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Insolvenzverwalters, ZIP 2015 S. 1237;
Kahlert, Anwendbarkeit des § 176 Abs. 2 AO auf das alte BMF-Schreiben zu § 55 Abs. 4 InsO, DStR 2015 S. 2004;
Kahlert, Nachlassinsolvenzverfahren: Aktuelle Entwicklungen in der BFH-Rechtsprechung, DStR 2016 S. 1325;
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Kahlert, Erste und zweite Berichtigung von Umsatzsteuer und Vorsteuer im (vorläufigen) Insolvenzverfahren nach dem SanInsFoG, DStR 2021 S. 1505;
Kahlert, BMF-Schreiben zu § 55 Abs. 4 InsO n. F. lässt einige Zweifelsfragen offen - erste und zweite Berichtigung des Umsatzsteuer- und des Vorsteueranspruchs im Insolvenzverfahren, NWB 2022 S. 744;
Keilbach, Die Doppelberichtigung der Umsatzsteuer gem. § 17 UStG nach der Neufassung des § 55 Abs. 4 InsO i. d. F. des SanInsFoG, NZI 2022 S. 256;
Klusmeier, Umsatzsteuerliche Konsequenz einer Forderungsvereinnahmung in der Insolvenz bei Eigenverwaltung, ZInsO 2018 S. 2691;
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Kruth, Das aktuelle BMF-Schreiben zu § 55 Abs. 4 InsO – Was ist neu, was besonders praxisrelevant?, MwStR 2015 S. 488;
Kruth, Insolvenzverwaltung – Closed Shop für Juristen? – Zugleich Besprechung von , DStR 2018 S. 2218;
Kruth, § 55 Abs. 4 InsO n. F. – Ist die steuerliche Privilegierung der Eigenverwaltung tatsächlich entfallen?, MwStR 2021 S. 449;
Lechleitner, Zum Vorsteuerabzug der Insolvenzmasse aus der Vergütung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters, ZinsO 2015 S. 1382;
Lehner/Heller/Janetzko, Uneinbringlichkeit einer Forderung aufgrund von Insolvenz: Umsatzsteuerliche Konsequenzen, BC 2023 S. 123;
Leibner/Bree/Koobs, Krisenfrüherkennung und Haftung nach StaRUG in der Beratungspraxis – Beachtung der neuen gesetzlichen Regelungen und Auswirkungen der Corona-Krise, NWB 2021 S. 3470;
Liebgott, Besonderheiten und Fragen zur Umsatzsteuer im Insolvenzplanverfahren, UR 2014 S. 141;
Marchal/Oldiges, Beendigung der umsatzsteuerlichen Organschaft auch bei Bestellung eines schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters, DStR 2013 S. 2211;
Maschlanka, Umsatzsteuerliche Organschaft in der vorläufigen Eigenverwaltung, GWR 2020 S. 273;
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Müller/Rennar, Umsatzsteuer als Masseverbindlichkeit während vorläufiger Eigenverwaltung im insolvenzrechtlichen Schutzschirmverfahren, USt direkt digital 20/2020 S. 4;
Nacke, Steuerliche Haftung in der Insolvenz, DB 2013 S. 1628;
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Onnusseit, Rechtliche Uneinbringlichkeit im Zusammenhang mit § 55 Abs. 4 InsO, ZIP 2016 S. 452;
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Pape, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Insolvenzrecht 2019 – Die Vorsatzanfechtung als Schwerpunkt der Entscheidungen des IX. Zivilsenats, NWB 14/2020 S. 983;
Pape, Temporäre Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in der Corona-Krise – Gefahr der Ansteckung (noch) gesunder Unternehmen durch geschwächte Unternehmen, NWB 15/2020 S. 1053;
Pape, Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung bis zum Jahresende 2020 – Mehr Fragen als Antworten – Auch für Berater, NWB 46/2020 S. 3407;
Pape, Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre ist da, NWB 2021 S. 188;
Pape/Uhländer, Die zweite Chance der Steuerberater, (Editorial);
Pflaum, Der Steuereinnehmer in der Insolvenz, UR 2019 S. 401;
Piekenbrock, Die Umsatzsteuer bis zur Freigabe der selbständigen Tätigkeit, MwStR 2023 S. 640;
Piekenbrock, Aktuelle Grundsatzfragen der Besteuerung in der Insolvenz, DStR 2023 S. 2095;
Piroth, Die umsatzsteuerliche Organschaft in der vorläufigen Eigenverwaltung nach dem SanInsFoG, MwStR 2021 S. 146;
Quinkert, „Hamburger-Kreis-Live“-Steuerrecht 2.0, DStR 2023 S. 673;
Raudszus, Aktuelle Rechtsprechung zur Berichtigung der Umsatzsteuer im Insolvenzfall, UStB 2017 S. 345;
Raudszus/Karuhn, Insolvenz und Umsatzsteuer (Teil I), UStB 2014 S. 140;
Raudszus/Karuhn, Insolvenz und Umsatzsteuer (Teil II), UStB 2014 S. 170;
Rennar, Vorsteuerabzug aus Rechtsanwaltshonoraren zur Haftungsprüfung im Insolvenzverfahren – , USt direkt digital 7/2020 S. 2;
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Roth, Insolvenzeröffnungsbedingte Berichtigungen und Aufrechnungsfragen, DStR 2017 S. 1766;
Schädlich, Keine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht durch das SaninsKG – Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz in Kraft, NWB 2/2023 S. 117;
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Schädlich, Haftung im Insolvenzverfahren unter Eigenverwaltung – Gläubigerschutz und Qualitätssicherung durch strenge Geschäftsleiterhaftung, NWB 42/2020 S. 3111;
Schädlich, Praxisrelevante insolvenzrechtliche Neuregelung neben StaRUG – Die Reform des Insolvenzsanierungsrechts (SanInsFog) führt zu zahlreichen Änderungen, NWB 2021 S. 480;
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Schmidt, Doppelberichtigung auch in der Eigenverwaltung – Rechtssicherheit und offene Fragen, NZI 2018 S. 972;
Schmidt, Umsatzsteuer in der vorläufigen Eigenverwaltung – Auswirkungen des Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetzes, DStR 2021 S. 693;
Schmittmann, Die wichtigsten Entscheidungen 2022 an der Schnittstelle von Insolvenz- und Steuerrecht, StuB 4/2023 S. 183;
Schmittmann, Umsatzsteuerrecht: Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen im Falle der Insolvenz der Beteiligten, StB 2023 S. 365;
Schmittmann, Die wichtigsten Entscheidungen 2023 an der Schnittstelle von Insolvenz- und Steuerrecht, StuB 4/2024 S. 152;
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Schmittmann, Die wichtigsten Entscheidungen 2019 an der Schnittstelle von Insolvenz- und Steuerrecht, StuB 4/2020 S. 156;
Schmittmann, Die wichtigsten Entscheidungen 2020 an der Schnittstelle von Insolvenz- und Steuerrecht, StuB 4/2021 S. 174;
Schmittmann, Umsatzsteuer in der Sanierungsmoderation, im Restrukturierungsverfahren und in der vorläufigen Eigenverwaltung, StuB 10/2021 S. 418;
Schmittmann, Die wichtigsten Entscheidungen 2021 an der Schnittstelle von Insolvenz- und Steuerrecht, StuB 2022 S. 150;
Schmittmann, Die Aufrechnungsverbote in § 96 InsO im Verhältnis zur Finanzverwaltung, StuB 2022 S. 870;
Schönfels/Bös, Umsatzsteuerrisiken für die Insolvenzmasse, KSI 2016 S. 22;
Schülke/Baschnagel, Gesetz zur Verkürzung der Frist zur Restschuldbefreiung: Ein Überblick, DStR 2021 S. 295;
Schulze/Vogel/Huhle, Auswirkungen des (vorläufigen) Insolvenzverfahrens auf den Umsatzsteueranspruch, UR 2021 S. 213;
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Schuster, Die neuere Rechtsprechung zur Steuer in der Insolvenz – Fiskusprivileg versus Gläubigergleichbehandlung, DStR 2013 S. 1509;
Seifert, Insolvenzverwalter und Vorsteuerabzug, StuB 23/2020 S. 955;
Seer, Abstimmungsprobleme zwischen Umsatz- und Insolvenzrecht, DStR 2016 S. 1289;
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Sikora, Neuregelungen und Optionen nach der Reform des Insolvenzrechts 2021, BBK 5/2021 S. 246;
Sikora, Fortbestehensprognose im Insolvenz- und Bilanzrecht, Teil 1 bis 4, BBK 2022 S. 565;
Sikora, Temporäre Erleichterungen im Sanierungs- und Insolvenzrecht - Neues SanInsKG soll Krisenfolgen für Unternehmen abmildern, BBK 2022 S. 1041;
Stadie, Umsatzsteuer und Insolvenz – Kritische Anmerkungen zur neueren BGH- und BFH-Entscheidungen, UR 2013 S. 158;
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Sterzinger, Fiskusprivileg im Insolvenzverfahren, BB 2011 S. 1367;
Sterzinger, Umsatzsteuern als Insolvenzforderungen oder Masseverbindlichkeiten – zugleich Besprechung der Entscheidung des , UStB 2019 S. 153;
Streit/Streit, Erstattung unberechtigt ausgewiesener Umsatzsteuer nach beendeter Organschaft in der Insolvenz, MwStR 2020 S. 564;
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Uhländer, Aktuelle Besteuerungsprobleme in der Insolvenz – Anmerkungen zum und weiteren Sonderfragen, DB 2015 S. 1620;
Wäger, Soll- und Istbesteuerung vor sowie in der Unternehmerinsolvenz, UR 2013 S. 673;
Wäger, Umsatzsteuer in der Insolvenz – Ist-Besteuerung und Einschränkung von § 55 Abs. 4 Insolvenzordnung als Regelungsalternative, ZinsO 2014 S. 1121;
Wäger, Kongruente Umsatzbesteuerung im Insolvenzfall, DStR 2021 S. 825;
Wagner/Datzer/Schlott, Umsatzsteuerliche Organschaft in der vorläufigen Eigenverwaltung – Herausforderung und Chancen, – Zugleich Besprechung des , DStR 2020 S. 1761;
Wagner/Fuchs, Umsatzsteuerliche Organschaft: Zwingendes Ende der finanziellen Eingliederung durch Insolvenz einer Gesellschaft?, BB 2017 S. 2202;
Wagner/Marchal, Umsatzsteuerrechtliche Auswirkungen der Bestellung eines schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters, BB 2015 S. 86;
Waza, Auswirkungen der umsatzsteuerlichen Steuersatzsenkung auf die Festsetzung der Insolvenzverwaltervergütung, BB 2020 S. 2007;
Waza, Umsatzsteuerliche Anwendungsfragen zu § 55 Abs. 4 InsO bei der vorläufigen Eigenverwaltung - Anmerkungen zum BStBl 2022 I S. 116;
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Weber/Knaebel, Vorläufige Eigenverwaltung: Keine Begründung von Masseverbindlichkeiten durch den eigenverwaltenden Schuldner im Eröffnungsverfahren – Eigenverwaltung als lohnende Sanierungsalternative in der (Corona-)Krise?, DStR 2020 S. 2229;
Weigel, Mehrwertsteuersatz der Endabrechnung des Insolvenzverwalters nach der Gewährung von Vorschüssen und Änderung des Steuersatzes während der Verwaltertätigkeit, UStB 2020 S. 392;
Welte/Friedrich-Vache, Umsatzsteuer und Insolvenz, Geänderte Rechtsprechung des in Vereinbarkeit mit EU-Mehrwertsteuerrecht, UR 2012 S. 740;
Weßling, Rechnungsausstellung nach 14c UStG und Insolvenz des Rechnungsausstellers, DStR 2022 S. 1249;
Witfeld, Die Neufassung von § 55 Abs. 4 InsO durch das SanInsFoG, ZRI 2021 S. 173;
Witfeld, Aktuelle Steuerrechtsfragen in Krise und Insolvenz, NZI 2023 S. 618;
Witfeld, Die Behandlung der Umsatzsteuer in der (vorläufigen) Eigenverwaltung – Zugleich Besprechung des , NWB 44/2020 S. 3243;
Zimmer, Umsatzsteuersatz bei Verfahrenskosten in Insolvenzverfahren, NZI 2020 S. 710;
Zistler, Weiteres Fiskusprivileg? – Steuermasseverbindlichkeiten durch Umsatzsteuerberichtigung nach anfechtungsrechtlicher Rückgewähr, ZinsO 2015 S. 833;
Pape/Uhländer, NWB Kommentar zum Insolvenzrecht, NWB Verlag Herne, 1. Auflage 2012;
Waza/Uhländer/Schmittmann, Insolvenzen und Steuern, NWB Verlag Herne, 14. Auflage 2024.
A. Problemanalyse
I. Allgemeines
1Seit dem richten sich Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung (InsO) vom mit nachfolgenden Änderungen.
Ziel: Gläubigerbefriedigung und Restschuldbefreiung
Ziel des Insolvenzverfahrens ist es, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich und bestmöglich zu befriedigen. Dies kann dadurch geschehen, dass das Vermögen des Schuldners verwertet und der Verwertungserlös verteilt wird oder – insbesondere, wenn das Unternehmen erhalten bleiben soll – in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung getroffen wird. Einem „redlichen” Schuldner wird die Möglichkeit eingeräumt, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien (sog. Restschuldbefreiung).
Umsatzsteuerliche Auswirkungen
Bei einem Insolvenzverfahren im unternehmerischen Bereich werden neben zivilrechtlichen auch zahlreiche steuerrechtliche Fragen berührt, insbesondere umsatzsteuerliche Fragen. Die Auswirkungen eines Insolvenzverfahrens auf die Umsatzsteuer sind allerdings weder in der InsO noch im UStG ausdrücklich geregelt.
Bereits der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Unternehmers, die Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, die Bestellung eines vorläufigen Sachwalters im Eigenverwaltungsverfahren und erst recht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben erhebliche Folgerungen für das Festsetzungsverfahren der Umsatzsteuer. Der Unternehmer verliert im eröffneten Insolvenzverfahren als Insolvenzschuldner zwar nicht seine Unternehmereigenschaft. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bezüglich seines Unternehmens geht jedoch auf den Insolvenzverwalter über.
Vor Verfahrenseröffnung begründete Umsatzsteuerforderungen des Fiskus können grds. als Insolvenzforderungen vom Finanzamt nur durch Anmeldung zur Tabelle geltend gemacht und in der Praxis allenfalls teilweise – mit der Insolvenzquote – realisiert werden. Dagegen sind nach Verfahrenseröffnung oder zuvor aufgrund von Handlungen vorläufiger Insolvenzverwalter bzw. vorläufiger Sachwalter begründete Umsatzsteuerforderungen (Masseforderungen) durch Erlass von Steuerbescheiden geltend zu machen.
Die entsprechenden Zahlungen der Umsatzsteuer an das Finanzamt mindern die Insolvenzmasse. Forderungen z. B. von Lieferanten gegen den Schuldner werden uneinbringlich. Dies führt beim Insolvenzschuldner zu Vorsteuerberichtigungen zu seinen Lasten. Die in den Kundenforderungen des Insolvenzschuldners enthaltene Umsatzsteuer ist dagegen zu Lasten des Fiskus zu berichtigen.
Nachfolgend werden diese und die wichtigsten weiteren umsatzsteuerlichen Auswirkungen erläutert, die sich bei Insolvenzverfahren im unternehmerischen Bereich ergeben können. Die Verwaltung hat ihre Auffassung insbesondere zu verfahrensrechtlichen Fragen des Insolvenzverfahrens im AEAO zu § 251 zusammengefasst, der bei Bedarf aktualisiert wird. Zu den umsatzsteuerrechtlichen Fragen ergibt sich die Verwaltungsauffassung aus zahlreichen unterschiedlichen Abschnitten des UStAE, der ständig aktualisiert wird. Die Anweisungen im UStAE werden ergänzt durch Verwaltungsanweisungen der Länderfinanzministerien, Oberfinanzdirektionen und Landesämter für Steuern.
II. Übersicht über das Insolvenzverfahren
1. Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
a) Insolvenzfähigkeit (§§ 11–12 InsO)
2Eine Voraussetzung für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist die Insolvenzfähigkeit des Schuldners.
Insolvenzfähig sind
natürliche Personen (z. B. Einzelunternehmer),
juristische Personen (z. B. Kapitalgesellschaften, eingetragene Vereine),
nicht rechtsfähige Vereine (Vereine, die nicht in das Vereinsregister eingetragen sind),
Personengesellschaften (z. B. OHG, KG) sowie
aufgelöste juristische Personen oder Personengesellschaften, solange die Verteilung des Vermögens nicht vollzogen ist.
Im Gegensatz zum bis geltenden Recht ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nach dem Insolvenzrecht insolvenzfähig (vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO). Durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) vom (BGBl 2021 I S. 3436) wird das Recht der GbR mit Wirkung ab konsolidiert und konsequent am Leitbild einer auf gewisse Dauer angelegten, mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestatteten Personengesellschaft ausgerichtet. Die Ausführungen zum Insolvenzverfahren einer rechtsfähigen GbR sind hieran angepasst worden.
Nicht insolvenzfähig sind hingegen
Bund, Länder und juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn das jeweilige Landesrecht dies bestimmt,
typische und atypisch stille Gesellschaften.
b) Insolvenzgründe (§§ 16–19 InsO)
3Das Insolvenzverfahren kann nur in Gang gesetzt werden, wenn ein sog. Eröffnungsgrund vorliegt (§ 16 InsO). Als Insolvenzgründe (Eröffnungsgründe) kommen in Betracht:
die Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO ),
die drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) und
bei juristischen Personen – die Überschuldung (§ 19 InsO).
Einzelheiten hierzu behandeln die Beiträge von Schmittmann, Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen – Entwurf eines IDW Standards (IDW ES 11), StuB 16/2014 S. 607 und von Meyer, IDW S 11 – Neuer Standard zur Beurteilung der Insolvenzreife – Das IDW stellte eine praxistaugliche Beurteilungsgrundlage zur Verfügung, NWB 26/2015 S. 1930 . Den Steuerberater eines insolvenzverdächtigen Unternehmers treffen Hinweis-, Aufklärungs- und Schadenverhütungsverpflichtungen, die bei Nichtbeachtung zur Haftung und zum Schadenersatz führen können (vgl. hierzu im Einzelnen Ditges, Hinweispflicht des Steuerberaters bei Insolvenzverdacht, NWB 22/2014 S. 1670, Leibner/Brete/Koobs, Krisenfrüherkennung und Haftung nach StaRUG in der Beratungspraxis – Beachtung der neuen gesetzlichen Regelungen und Auswirkungen der Corona-Krise, NWB 4/2021 S. 3470, Hölscheidt, Erweiterte Haftung des (Steuer-)Beraters einer GmbH in der Krise – Drittschutz für Geschäftsführer in der Krise der GmbH auch bei Verletzung von Nebenpflichten möglich, NWB 51-52/2023 S. 3522, Arens, Schadensersatzpflicht des Unternehmensberaters gegenüber dem Geschäftsführer – Unterlassene Hinweispflichten bei Sanierungsbegutachtung nach IDW S6 Standard, NWB 9/2024 S. 612 sowie die Orientierungshilfe der Bundessteuerberaterkammer „Krisenfrüherkennungs- und Sanierungsmandat – Die Rolle des Steuerberaters als Lotse (Berater und Begleiter) bei Unternehmenskrisen“, Beihefter zu DStR Heft 36/2023). Die Hinweispflicht des Steuerberaters auf einen möglichen Insolvenzgrund blieb auch während der Corona-Krise bestehen (vgl. Hertrich, Die ausgesetzte Insolvenzantragspflicht des Mandanten als Herausforderung für den Steuerberater – Hinweispflicht des Steuerberaters auf möglichen Insolvenzgrund bleibt in der Corona-Krise bestehen, NWB 22/2020 S. 1641 sowie Schädlich, Keine Aussetzung der Insolvenzantragspflicht durch das SanInsKG – Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz (SanInsKG) in Kraft, NWB 2/2023 S. 117).
4Zahlungsunfähigkeit
Der in der Praxis bedeutsamste Insolvenzgrund ist die Zahlungsunfähigkeit i. S. des § 17 InsO. Sie liegt vor, wenn ein Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen (hierzu gehören auch Steuerzahlungsverpflichtungen) zu erfüllen. In der Regel ist die Zahlungsunfähigkeit anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO, Nr. 2.1.1 AEAO zu § 251). Einzelheiten hierzu behandelt der Beitrag von Sikora, Die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit, , NWB KAAAE-00216.
Mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom (BGBl 2020 I S. 569) hat der Gesetzgeber die Pflicht der Leitungsorgane juristischer Personen aus § 15a InsO, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Insolvenzanträge zu stellen, für die Zeit vom 1.3. bis ausgesetzt. Um überschuldeten Unternehmen auch weiterhin die Möglichkeit zu geben, sich unter Inanspruchnahme staatlicher Hilfsangebote und im Rahmen außergerichtlicher Verhandlungen zu sanieren und zu finanzieren, wurde die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht zunächst bis zum (BT-Drucks. 19/22178) und danach unter bestimmten Voraussetzungen bis zum verlängert (Art. 10 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts – SansInsFoG vom , BGBl 2020 I S. 3256, 3292). Mit dem sanierungs- und insolvenzrechtlichen Krisenfolgenabmilderungsgesetz - SanInsKG - sind weitere bis befristete Erleichterungen getroffen worden. Damit soll im Kern gesunden Unternehmen geholfen werden, die wegen der aktuellen Unsicherheiten, insbesondere der ungewissen Höhe von Energiekosten, nicht sicher planen können.
5Drohende Zahlungsunfähigkeit
Der Insolvenzgrund „drohende Zahlungsunfähigkeit” kann nur durch den Schuldner selbst als Eröffnungsgrund herangezogen werden. Allerdings ist der Schuldner nicht verpflichtet, bei drohender Zahlungsunfähigkeit selbst einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen (vgl. § 64 GmbHG und § 92 Abs. 2 AktG). Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (§ 18 Abs. 2 InsO, Nr. 2.1.2 AEAO zu § 251). Dementsprechend ist von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit auszugehen, wenn der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit i. S. des § 17 InsO wahrscheinlicher ist als das Gegenteil, nämlich die Zahlungsfähigkeit des Schuldners. Bei einer Prognose über die drohende Zahlungsunfähigkeit sind auch bestehende Verbindlichkeiten einzubeziehen, die erst künftig fällig werden.
In der Praxis machen bislang nur wenige Schuldner von der Möglichkeit Gebrauch, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wegen „drohender Zahlungsunfähigkeit” zu beantragen.
6Überschuldung
Die Überschuldung ist bei juristischen Personen des Privatrechts (insbesondere Kapitalgesellschaften) sowie bei Personengesellschaften, deren Gesellschafter juristische Personen sind (z. B. GmbH & Co KG), aber auch in Nachlassfällen ein Eröffnungsgrund (§ 19 InsO, Nr. 2.1.3 AEAO zu § 251). Nach § 64 Abs. 1 Satz 1 GmbHG bzw. § 92 Abs. 2 Satz 2 AktG ist Überschuldung – nach Aufstellung einer betriebswirtschaftlichen Vermögensbilanz – das rechnerische Überwiegen der Passiva über die Aktiva. Danach ist eine Überschuldung grds. gegeben, wenn
das Vermögen bei Ansatz von Liquiditätswerten die Verbindlichkeiten nicht deckt (sog. rechnerische Überschuldung) und
die Finanzkraft des Unternehmens mittelfristig nicht ausreicht (sog. Überlebens- oder Fortbestehensprognose).
Allerdings ist eine Überschuldung immer nach betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen zu ermitteln. Deshalb ist nicht jede Handels- oder Steuerbilanz, bei der die Passiva die Aktiva übersteigen, ein Beweis für die Überschuldung eines Unternehmens. Wenn aufgrund der Bilanzierungsvorschriften sog. stille Reserven gebildet worden sind, müssen diese zur Ermittlung der tatsächlichen Vermögenslage des Schuldners rechnerisch aufgedeckt werden.
Mit dem Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht – COVInsAG – vom (BGBl 2020 I S. 569) hat der Gesetzgeber die Pflicht der Leitungsorgane juristischer Personen aus § 15a InsO, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Insolvenzanträge zu stellen, zunächst für die Zeit vom 1.3. bis ausgesetzt. Durch das Gesetz zur Verlängerung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes vom (BGBl 2020 I S. 2016) ist diese Frist – jedoch nur bei Überschuldung –zunächst bis zum verlängert worden. Danach wurde die Frist unter bestimmten Voraussetzungen nochmals bis verlängert (Art. 10 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts – SansInsFoG vom , BGBl 2020 I S. 3256, 3292). In der Literatur ist die Frage gestellt worden, ob die Überschuldung als Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren überflüssig ist. Mit dem sanierungs- und insolvenzrechtlichen Krisenfolgenabmilderungsgesetz - SanInsKG - sind den Unternehmen insbesondere hinsichtlich des Insolvenzgrunds der Überschuldung weitere bis befristete Erleichterungen zugestanden worden. Damit soll im Kern gesunden Unternehmen geholfen werden, die wegen der Unsicherheiten insbesondere aufgrund ungewisser Energiekosten nicht sicher planen können.