Anlage zu Verhandlungen über Basistelekommunikation
(1) Artikel II und die Anlage zu Ausnahmen von Artikel II einschließlich des Erfordernisses, in der Anlage alle Maßnahmen aufzuführen, die mit der Meistbegünstigung nicht vereinbar sind und die ein Mitglied beibehalten wird, treten in bezug auf die Basistelekommunikation erst in Kraft
an dem nach Absatz 5 des Ministerbeschlusses zu Verhandlungen über Basistelekommunikation festzusetzenden Datum der Durchführung oder,
falls die Verhandlungen nicht zum Erfolg führen, an dem in diesem Beschluß vorgesehenen Datum für die Vorlage des abschließenden Berichts der Verhandlungsgruppe für Basistelekommunikation.
(2) Absatz 1 gilt nicht für eine spezifische Verpflichtung in bezug auf Basistelekommunikation, die in der Liste eines Mitglieds aufgeführt ist.
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UAAAH-42773