GATS Anlage zu Luftverkehrsdienstleistungen
Anlage zu Luftverkehrsdienstleistungen

(1) Diese Anlage gilt für Maßnahmen, die den Handel mit Luftverkehrsdienstleistungen im Linien- wie im Gelegenheitsverkehr sowie mit damit verbundenen Hilfsdienstleistungen beeinträchtigen. Es wird bestätigt, daß jede nach diesem Übereinkommen eingegangene spezifische Verpflichtung oder Pflicht die Verpflichtungen eines Mitglieds im Rahmen der zwei- oder mehrseitigen Übereinkünfte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WTO-Übereinkommens in Kraft sind, weder mindern noch beeinträchtigen.

(2) Das Übereinkommen einschließlich der darin enthaltenen Streitbeilegungsverfahren gilt, sofern in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist, nicht für Maßnahmen, die folgendes betreffen:

  1. bereits gewährte Verkehrsrechte, gleichviel auf welche Weise sie gewährt wurden, oder

  2. Dienstleistungen, die mit der Ausübung von Verkehrsrechten in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

(3) Das Übereinkommen gilt für Maßnahmen, die folgendes betreffen:

  1. Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen;

  2. den Verkauf und die Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen;

  3. Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme (CRS).

(4) Eine Berufung auf die Streitbeilegungsverfahren des Übereinkommens ist nur zulässig, wenn Pflichten oder spezifische Verpflichtungen von den betreffenden Mitgliedern eingegangen worden sind und wenn die in zweiseitigen und anderen mehrseitigen Übereinkünften enthaltenen Streitbeilegungsverfahren erschöpft worden sind.

(5) Der Rat für den Handel mit Dienstleistungen überprüft in regelmässigen Abständen, mindestens jedoch alle 5 Jahre, die Entwicklungen im Luftverkehrssektor sowie die Wirkungsweise dieser Anlage im Hinblick auf die Prüfung einer möglichen weitergehenden Anwendung des Übereinkommens in diesem Sektor.

(6) Begriffsbestimmungen:

  1. Der Begriff „Luftfahrzeugreparatur- und -wartungsdienstleistungen“ bezeichnet derartige Arbeiten an einem aus dem Verkehr gezogenen Luftfahrzeug oder Luftfahrzeugteil und schließt die von den Luftfahrtunternehmen durchgeführten Wartungsarbeiten aus.

  2. Der Begriff „Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdienstleistungen“ bezeichnet die Möglichkeiten des betreffenden Luftfahrtunternehmens zum freien Verkauf und zur freien Vermarktung seiner Luftverkehrsdienstleistungen einschließlich aller Aspekte der Vermarktung wie Marktforschung, Werbung und Vertrieb. Darunter fallen nicht die Festsetzung von Preisen für Luftverkehrsdienstleistungen und die dafür geltenden Bedingungen.

  3. Der Begriff „Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme (CRS)“ bezeichnet Dienstleistungen, die mit Hilfe computergestützter Systeme erbracht werden, welche Informationen über die Flugpläne von Luftfahrtunternehmen, die Verfügbarkeit von Beförderungskapazitäten, Flugpreise und Flugpreisregelungen enthalten und mit deren Hilfe Buchungen vorgenommen oder Flugscheine ausgestellt werden können.

  4. Der Begriff „Verkehrsrechte“ bezeichnet das Recht zum Betrieb von Diensten im Linien- und Gelegenheitsflugverkehr und/oder zur entgeltlichen Beförderung von Fluggästen, Fracht und Post aus dem Hoheitsgebiet eines Mitglieds, in dasselbe, innerhalb desselben oder über dasselbe sowie die zu bedienenden Punkte und Strecken, die anzubietenden Beförderungsarten, die bereitzustellenden Kapazitäten, die zu berechnenden Tarife einschließlich der für die Tarifgestaltung geltenden Bedingungen sowie die Kriterien für die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen einschließlich Kriterien bezüglich Anzahl, Eigentum und Kontrolle.

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UAAAH-42773