GATS Anlage zu Verhandlungen über Seeverkehrsdienstleistungen
Anlage zu Verhandlungen über Seeverkehrsdienstleistungen

(1) Artikel II und die Anlage zu Ausnahmen von Artikel II einschließlich des Erfordernisses, in der Anlage die von einem Mitglied beibehaltenen Maßnahmen aufzuführen, die mit der Meistbegünstigung nicht vereinbar sind, treten in bezug auf die internationale Seeschiffahrt, Hilfsdienste sowie den Zugang zu Hafeneinrichtungen und deren Benutzung erst in Kraft.

  1. an dem nach Absatz 4 des Ministerbeschlusses zu Verhandlungen über Seeverkehrsdienstleistungen festzusetzenden Datum der Durchführung oder,

  2. falls die Verhandlungen nicht zum Erfolg führen, an dem in diesem Beschluß vorgesehenen Datum für die Vorlage des abschließenden Berichts der Verhandlungsgruppe zu Seeverkehrsdienstleistungen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für eine spezifische Verpflichtung in bezug auf Seeverkehrsdienstleistungen, die in der Liste eines Mitglieds aufgeführt ist.

(3) Nach Abschluß der in Absatz 1 erwähnten Verhandlungen kann ein Mitglied bis zum Datum der Durchführung alle oder einen Teil seiner spezifischen Verpflichtungen in diesem Sektor ungeachtet des Artikels XXI ohne Ausgleichsangebot verbessern, ändern oder zurücknehmen.

Fundstelle(n):
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UAAAH-42773