GATS Artikel XII

Teil II: Allgemeine Pflichten und Disziplinen

Artikel XII Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz

(1) Bei bestehenden oder drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanzstörungen oder extremen Zahlungsschwierigkeiten kann ein Mitglied Beschränkungen für den Handel mit Dienstleistungen einführen oder beibehalten, für die es spezifische Verpflichtungen übernommen hat; dies umfasst auch Zahlungen oder Übertragungen für Transaktionen im Zusammenhang mit diesen Verpflichtungen. Es wird anerkannt, daß eine besondere Zahlungsbilanzstörung eines Mitglieds, das sich im Prozeß wirtschaftlicher Entwicklung oder wirtschaftlichen Übergangs befindet, den Einsatz von Beschränkungen erforderlich machen kann, um unter anderem die Ausstattung mit angemessenen Reserven zur Durchführung des wirtschaftlichen Entwicklungs- oder Übergangsprogramms zu gewährleisten.

(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Beschränkungen

  1. dürfen nicht zwischen Mitgliedern diskriminieren;

  2. müssen mit dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds vereinbar sein;

  3. müssen unnötige Schädigungen der Handelsinteressen sowie der wirtschaftlichen und finanziellen Interessen anderer Mitglieder vermeiden;

  4. dürfen nicht über die hinausgehen, die zur Behebung der in Absatz 1 beschriebenen Umstände notwendig sind;

  5. gelten nur für einen begrenzten Zeitraum und werden schrittweise im Zug der Verbesserung der in Absatz 1 beschriebenen Lage abgebaut.

(3) Bei der Beurteilung der Auswirkungen solcher Beschränkungen können die Mitglieder der Erbringung solcher Dienstleistungen Vorrang geben, die für ihre Wirtschafts- oder Entwicklungsprogramme von grösserer Bedeutung sind. Sie dürfen jedoch nicht zum Schutz eines bestimmten Dienstleistungssektors eingeführt oder aufrechterhalten werden.

(4) Alle nach Absatz 1 eingeführten oder aufrechterhaltenen Beschränkungen oder Änderungen dieser Beschränkungen werden dem Allgemeinen Rat umgehend notifiziert.

(5)

  1. Mitglieder, die diesen Artikel anwenden, konsultieren umgehend den Auschuß für Zahlungsbilanzbeschränkungen über die nach diesem Artikel eingeführten Beschränkungen.

  2. Die Ministerkonferenz erarbeitet Verfahren [1] für regelmässige Konsultationen mit dem Ziel, den betreffenden Mitgliedern die Empfehlungen zu geben, die sie für geeignet erachtet.

  3. Im Rahmen dieser Konsultationen wird die Zahlungsbilanzsituation des betreffenden Mitglieds zusammen mit den nach diesem Artikel eingeführten oder aufrechterhaltenen Beschränkungen beurteilt, wobei unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt werden:

    i)

    Art und Ausmaß der Zahlungsbilanzstörungen und der externen Zahlungsschwierigkeiten;

    ii)

    Die Aussenwirtschafts- und Handelssituation des Mitglieds, dem die Konsultationen gelten;

    iii)

    mögliche alternativ zur Verfügung stehende Abhilfemaßnahmen.

  4. In den Konsultationen wird geprüft, ob die Beschränkungen mit Absatz 2, insbesondere bezüglich des schrittweisen Abbaus von Beschränkungen nach Absatz 2 Buchstabe e, übereinstimmen.

  5. Bei den Konsultationen werden alle statistischen und sonstigen Feststellungen des Internationalen Währungsfonds bezüglich Devisen, Währungsreserven und Zahlungsbilanzsituation berücksichtigt und die Schlußfolgerungen auf die Beurteilung der Zahlungsbilanz- und der externen Finanzsituation des Mitglieds, dem die Konsultationen gelten, durch den Internationalen Währungsfonds gegründet.

(6) Wünscht ein Mitglied, das nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, diesen Artikel anzuwenden, so leitet die Ministerkonferenz ein Überprüfungsverfahren sowie alle weiteren notwendigen Verfahren ein.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAH-42773

1Amtl. Anm.: Es gilt als vereinbart, daß die in Absatz 5 genannten Verfahren die gleichen sind wie die Verfahren im Rahmen des GATT 1994.