GATS Artikel XXVIII

Teil VI: Schlussbestimmungen

Artikel XXVIII Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Übereinkommens

  1. bedeutet der Begriff „Maßnahme“ jede von einem Mitglied getroffene Maßnahme, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer sonstigen Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Beschlusses, eines Verwaltungshandelns oder in sonstiger Form getroffen wird;

  2. umfasst der Begriff „Erbringung einer Dienstleistung“ die Produktion, den Vertrieb, die Vermarktung, den Verkauf und die Bereitstellung der Dienstleistung;

  3. umfasst der Begriff „den Handel mit Dienstleistungen betreffende Maßnahmen von Mitgliedern“ Maßnahmen in bezug auf

    i)

    den Kauf, die Bezahlung oder die Nutzung einer Dienstleistung;

    ii)

    im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung den Zugang zu und die Nutzung von Dienstleistungen, die diese Mitglieder der Öffentlichkeit allgemein anbieten müssen;

    iii)

    die Präsenz – einschließlich der kommerziellen Präsenz – von Personen eines Mitglieds zur Erbringung einer Dienstleistung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitglieds;

  4. bedeutet der Begriff „kommerzielle Präsenz“ jede Art geschäftlicher oder beruflicher Niederlassung durch – unter anderem –

    i)

    die Errichtung, den Erwerb oder die Fortführung einer juristischen Person oder

    ii)

    die Errichtung oder Fortführung einer Zweigstelle oder einer Repräsentanz

    im Hoheitsgebiet eines Mitglieds zum Zweck der Erbringung einer Dienstleistung;

  5. bedeutet der Begriff „Sektor“ einer Dienstleistung

    i)

    in bezug auf eine spezifische Verpflichtung einen oder mehrere oder alle Teilsektoren der betreffenden Dienstleistung gemäß der Aufstellung in der Liste eines Mitglieds;

    ii)

    in sonstiger Hinsicht die Gesamtheit des betreffenden Dienstleistungssektors einschließlich aller seiner Teilsektoren;

  6. bedeutet der Begriff „Dienstleistung eines anderen Mitglieds“ eine Dienstleistung, die erbracht wird

    i)

    aus dem oder im Hoheitsgebiet des betreffenden anderen Mitglieds oder im Fall des Seeverkehrs von einem nach den Gesetzen des betreffenden anderen Mitglieds registrierten Schiff oder von einer Person des betreffenden anderen Mitglieds, welche die Dienstleistung durch den Betrieb oder durch vollständige oder teilweise Nutzung des Schiffes erbringt, oder

    ii)

    im Fall der Erbringung einer Dienstleistung – durch kommerzielle Präsenz oder durch die Präsenz natürlicher Personen – durch einen Dienstleistungserbringer des betreffenden anderen Mitglieds;

  7. bedeutet der Begriff „Erbringer einer Dienstleistung“ eine Person, die eine Dienstleistung erbringt; [1]

  8. bedeutet der Begriff „Erbringer einer Dienstleistung mit Monopolstellung“ eine öffentliche oder private Person, die auf dem betreffenden Markt des Hoheitsgebiets eines Mitglieds durch das betreffende Mitglied förmlich oder tatsächlich als alleiniger Erbringer der betreffenden Dienstleistung ermächtigt oder errichtet ist;

  9. bedeutet der Begriff „Nutzer einer Dienstleistung“ eine Person, die eine Dienstleistung in Anspruch nimmt oder nutzt;

  10. bedeutet der Begriff „Person“ entweder eine natürliche oder eine juristische Person;

  11. bedeutet der Begriff „natürliche Person eines anderen Mitglieds“ eine natürliche Person, die im Hoheitsgebiet des betreffenden anderen Mitglieds oder eines beliebigen anderen Mitglieds ansässig ist und die nach dem Recht des betreffenden anderen Mitglieds

    i)

    Staatsangehöriger des betreffenden anderen Mitglieds ist oder

    ii)

    ein Recht auf dauernden Aufenthalt in dem betreffenden anderen Mitglied genießt, sofern ein Mitglied

    1. keine Staatsangehörigen hat oder

    2. seinen dauerhaft Gebietsansässigen in bezug auf Maßnahmen, die den Handel mit Dienstleistungen betreffen und die in seiner Urkunde über die Annahme des WTO-Übereinkommens oder über seinen Beitritt dazu notifiziert sind, im wesentlichen dieselbe Behandlung wie seinen eigenen Staatsangehörigen gewährt, wobei jedoch kein Mitglied verpflichtet ist, solchen dauerhaft Gebietsansässigen eine günstigere Behandlung zu gewähren als die, die das betreffende andere Mitglied solchen dauerhaft Gebietsansässigen gewähren würde. Eine solche Notifikation enthält die Zusicherung, in bezug auf solche dauerhaft Gebietsansässigen im Einklang mit den geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften dieselbe Verantwortung zu übernehmen, die das betreffende andere Mitglied für seine Staatsangehörigen übernimmt;

  12. bedeutet der Begriff „juristische Person“ eine nach geltendem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient oder nicht und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätige Einrichtungen, Personengesellschaften, Gemeinschaftsunternehmen, Einzeleigentümer oder Verbände;

  13. bedeutet der Begriff „juristische Person eines anderen Mitglieds“ eine juristische Person, die entweder

    i)

    nach dem Recht des betreffenden anderen Mitglieds gegründet oder anderweitig errichtet ist und die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitglieds oder eines anderen Mitglieds eine Geschäftstätigkeit von erheblichem Umfang ausübt oder

    ii)

    im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch kommerzielle Präsenz

    1. im Eigentum natürlicher Personen des betreffenden Mitglieds steht oder von ihnen beherrscht wird oder

    2. im Eigentum juristischer Personen des betreffenden anderen Mitglieds im Sinne der Ziffer i steht oder von ihnen beherrscht wird;

  14. eine juristische Person

    i)

    steht „im Eigentum“ von Personen eines Mitglieds, wenn sich mehr als 50 v.H. ihres Eigenkapitals im wirtschaftlichen Eigentum von Personen des betreffenden Mitglieds befinden;

    ii)

    wird von Personen eines Mitglieds „beherrscht“, wenn solche Personen befugt sind, die Mehrheit ihrer Direktoren zu benennen oder ihre Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen;

    iii)

    ist mit einer anderen Person „verbunden“, wenn sie die betreffende andere Person beherrscht oder von ihr beherrscht wird oder wenn sie und die betreffende andere Person beide von derselben Person beherrscht werden;

  15. umfaßt der Begriff „direkte Steuern“ alle Steuern auf das Gesamteinkommen, auf das Gesamtkapital oder auf Teile des Einkommens oder des Kapitals einschließlich Steuern auf Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen, Steuern auf Immobilienvermögen, Erbschaften und Schenkungen, Steuern auf die von Unternehmen gezahlte Gesamtlohn- oder ‑gehaltssumme sowie Steuern auf Wertsteigerungen des Kapitals.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAH-42773

1Anm. d. Red.: Wird eine Dienstleistung nicht unmittelbar von einer juristischen Person, sondern durch andere Formen kommerzieller Präsenz wie zum Beispiel eine Zweigstelle oder eine Repräsentanz erbracht, so erhält der Dienstleistungserbringer (d.h. die juristische Person) durch eine solche Präsenz dennoch die Behandlung, die den Dienstleistungserbringern im Rahmen des Übereinkommens gewährt wird. Eine solche Behandlung wird der Präsenz zuteil, durch welche die Dienstleistung erbracht wird; sie braucht sonstigen Betriebsteilen des Erbringers, die außerhalb des Hoheitsgebiets ansässig sind, in dem die Dienstleistung erbracht wird, nicht gewährt zu werden.