GATS Artikel XVIII

Teil III: Spezifische Verpflichtungen

Artikel XVIII Zusätzliche Verpflichtung

Die Mitglieder können in bezug auf Maßnahmen, die den Handel mit Dienstleistungen beeinträchtigen und nicht nach Artikel XVI oder XVII in Listen aufgeführt werden, Verpflichtungen aushandeln, einschließlich Maßnahmen in bezug auf Qualifikations-, Normen- oder Zulassungsfragen. Solche Verpflichtungen werden in der Liste des betreffenden Mitglieds aufgeführt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAH-42773