GATS Artikel V

Teil II: Allgemeine Pflichten und Disziplinen

Artikel V Wirtschaftliche Integration

(1) Dieses Übereinkommen hindert die Mitglieder nicht daran, Vertragspartei einer Übereinkunft zu sein oder eine Übereinkunft zu schließen, die den Handel mit Dienstleistungen zwischen oder unter den Vertragsparteien der Übereinkunft liberalisiert; jedoch muß eine solche Übereinkunft

  1. einen beträchtlichen sektoralen Geltungsbereich [1] haben und

  2. vorsehen, daß praktisch jede Diskriminierung im Sinne des Artikels XVII zwischen oder unter den Vertragsparteien in den Sektoren, für die Buchstabe a gilt, ausgeschlossen ist oder beseitigt wird durch

    i)

    Abschaffung bestehender diskriminierender Maßnahmen und/oder

    ii)

    Verbot der Einführung neuer oder stärker diskriminierender Maßnahmen

    entweder bei Inkrafttreten der Übereinkunft oder auf der Grundlage eines angemessenen Zeitplans; ausgenommen sind Maßnahmen, die nach den Artikeln XI, XII, XIV und XIVbis zulässig sind.

(2) Bei der Feststellung, ob die unter Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Bedingungen erfüllt sind, kann das Verhältnis berücksichtigt werden, in dem die Übereinkunft zu dem umfassenderen Prozeß der wirtschaftlichen Integration oder der Handelsliberalisierung unter den betroffenen Ländern steht.

(3)

  1. Sofern Entwicklungsländer Vertragsparteien einer Übereinkunft der in Absatz 1 genannten Art sind, sind die in Absatz 1, insbesondere unter Buchstabe b, genannten Bedingungen im Einklang mit dem Entwicklungsstand der betroffenen Länder im allgemeinen sowie in einzelnen Sektoren und Teilsektoren flexibel zu handhaben

  2. Ungeachtet des Absatzes 6 kann bei Übereinkünften der in Absatz 1 genannten Art, sofern nur Entwicklungsländer beteiligt sind, juristischen Personen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle natürlicher Personen der Vertragsparteien einer solchen Übereinkunft befinden, eine günstigere Behandlung gewährt werden.

(4) Eine Übereinkunft nach Absatz 1 ist so zu gestalten, daß der Handel zwischen den Vertragsparteien erleichtert wird, und darf für Mitglieder, die der Übereinkunft nicht angehören, das allgemeine Niveau der Hemmnisse für den Dienstleistungshandel in den jeweiligen Sektoren oder Teilsektoren gegenüber dem vor Abschluß der Übereinkunft geltenden Niveau erhöhen.

(5) Beabsichtigt ein Mitglied bei Abschluß, Erweiterung oder wesentlicher Änderung einer in Absatz 1 genannten Übereinkunft, eine spezifische Verpflichtung im Widerspruch zu den in seiner Liste festgelegten Bedingungen zurückzunehmen oder zu ändern, so ist diese Rücknahme oder Änderung mindestens 90 Tage im voraus bekanntzugeben; es gilt das in Artikel XXII Absätze 2, 3 und 4 festgelegte Verfahren.

(6) Ein Dienstleistungserbringer eines anderen Mitglieds, der eine nach dem Recht einer Vertragspartei einer in Absatz 1 genannten Übereinkunft gegründete juristische Person ist, hat Anspruch auf die in der Übereinkunft vorgesehene Behandlung, sofern er im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien der Übereinkunft in erheblichem Umfang Geschäfte tätigt.

(7)

  1. Mitglieder, die Vertragsparteien einer in Absatz 1 genannten Übereinkunft sind, notifizieren dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen umgehend jede derartige Übereinkunft sowie jede Erweiterung oder wesentliche Änderung der Übereinkunft. Sie stellen dem Rat ferner alle von ihm angeforderten einschlägigen Informationen zur Verfügung. Der Rat kann eine Arbeitsgruppe einsetzen, die eine solche Übereinkunft oder die Erweiterung oder Änderung einer solchen Übereinkunft prüft und dem Rat berichtet, ob sie mit diesem Artikel vereinbar ist.

  2. Mitglieder, die Vertragspartner einer in Absatz 1 genannten Übereinkunft sind, die auf der Grundlage eines Zeitplans durchgeführt wird, berichten dem Rat für den Handel mit Dienstleistungen regelmässig über die Durchführung. Der Rat kann zur Prüfung dieser Berichte eine Arbeitsgruppe einsetzen, wenn er eine solche Gruppe für notwendig erachtet.

  3. Auf der Grundlage der Berichte der unter den Buchstaben a und b genannten Arbeitsgruppen kann der Rat gegebenenfalls Empfehlungen an die Vertragsparteien richten

(8) Ein Mitglied, das Vertragspartei einer Übereinkunft nach Absatz 1 ist, hat keinen Anspruch auf Ausgleich von Handelsvorteilen, die einem anderen Mitglied aus einer solchen Übereinkunft erwachsen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAH-42773

1Amtl. Anm.: Diese Bedingung betrifft die Zahl der Sektoren, das betroffene Handelsvolumen und die Erbringungsformen. Um diese Bedingung zu erfüllen, sollte in den Übereinkünften keine Erbringungsform von vornherein ausgeschlossen werden.