GATS Artikel XVI

Teil III: Spezifische Verpflichtungen

Artikel XVI Marktzugang

(1) Hinsichtlich des Marktzugangs durch die in Artikel I definierten Erbringungsarten gewährt jedes Mitglied den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern eines anderen Mitglieds eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die nach den in seiner Liste [1] vereinbarten und festgelegten Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen vorgesehen ist.

(2) In Sektoren, in denen Marktzugangsverpflichtungen übernommen werden, werden die Maßnahmen, die ein Mitglied weder regional noch für sein gesamtes Hoheitsgebiet aufrechterhalten oder einführen darf, sofern in seiner Liste nichts anderes festgelegt ist, wie folgt definiert:

  1. Beschränkungen der Anzahl der Dienstleistungserbringer in Form von zahlenmässigen Quoten, Monopolen oder Dienstleistungserbringern mit ausschließlichen Rechten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedürfnisprüfung;

  2. Beschränkungen des Gesamtwerts der Dienstleistungsgeschäfte oder des Betriebsvermögens in Form zahlenmässiger Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedürfnisprüfung;

  3. Beschränkungen der Gesamtzahl der Dienstleistungen oder des Gesamtvolumens erbrachter Dienstleistungen durch Festsetzung bestimmter zahlenmässiger Einheiten in Form von Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedürfnisprüfung; [2]

  4. Beschränkungen der Gesamtzahl natürlicher Personen, die in einem bestimmten Dienstleistungssektor beschäftigt werden dürfen oder die ein Dienstleistungserbringer beschäftigen darf und die zur Erbringung einer spezifischen Dienstleistung erforderlich sind und in direktem Zusammenhang damit stehen, in Form zahlenmässiger Quoten oder des Erfordernisses einer wirtschaftlichen Bedürfnisprüfung;

  5. Maßnahmen, die bestimmte Arten rechtlicher Unternehmensformen oder von Gemeinschaftsunternehmen beschränken oder vorschreiben, durch die ein Dienstleistungserbringer eine Dienstleistung erbringen darf, und

  6. Beschränkungen der Beteiligung ausländischen Kapitals durch Festsetzung einer prozentualen Hoechstgrenze für die ausländische Beteiligung oder für den Gesamtwert einzelner oder zusammengefasster ausländischer Investitionen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAH-42773

1Amtl. Anm.: Geht ein Mitglied eine Marktzugangsverpflichtung in bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung durch die in Artikel I Absatz 2 Buchstabe a genannte Erbringungsart ein und stellt der grenzüberschreitende Kapitalverkehr einen wesentlichen Teil der Dienstleistung selbst dar, so ist das Mitglied dadurch verpflichtet, diesen Kapitalverkehr zuzulassen. Geht ein Mitglied eine Marktzugangsverpflichtung in bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung durch die in Artikel I Absatz 2 Buchstabe c genannte Erbringungsart ein, so ist das Mitglied dadurch verpflichtet, entsprechende Kapitaltransfers in sein Hoheitsgebiet zuzulassen.

2Amtl. Anm.: Buchstabe c gilt nicht für Maßnahmen eines Mitglieds, die Vorleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen beschränken.