GATS Artikel XI

Teil II: Allgemeine Pflichten und Disziplinen

Artikel XI Zahlungen und Übertragungen

(1) Ausser unter den in Artikel XII vorgesehenen Umständen verzichten die Mitglieder auf eine Beschränkung internationaler Übertragungen und Zahlungen im Rahmen laufender Geschäfte, die mit ihren spezifischen Verpflichtungen zusammenhängen.

(2) Dieses Übereinkommen lässt die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Internationalen Währungsfonds nach dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds einschließlich des Einsatzes von Devisenmaßnahmen, die mit dem Übereinkommen in Einklang stehen, unter der Voraussetzung unberührt, daß ein Mitglied keine Beschränkungen für Kapitaltransaktionen erlässt, die mit seinen spezifischen Verpflichtungen hinsichtlich solcher Transaktionen unvereinbar sind, es sei denn, daß Artikel XII Anwendung findet oder der Fonds ein entsprechendes Ersuchen stellt.

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UAAAH-42773