GATS Anlage zur Telekommunikation
Anlage zur Telekommunikation

(1) Zielsetzung

In Anerkennung der spezifischen Eigenheiten des Sektors Telekommunikationsdienst und insbesondere seiner Doppelrolle als eigenständiger Wirtschaftssektor einerseits und als Kommunikationsmedium für andere wirtschaftliche Tätigkeiten andererseits haben die Mitglieder der folgenden Anlage zugestimmt mit dem Ziel, die Bestimmungen des Übereinkommens in bezug auf Maßnahmen zu spezifizieren, die den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten und deren Nutzung zu beeinträchtigen. Dementsprechend enthält diese Anlage Hinweise und ergänzende Bestimmungen zum Übereinkommen.

(2) Geltungsbereich

  1. Diese Anlage gilt für alle Maßnahmen eines Mitglieds, die den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten und deren Nutzung betreffen. [1]

  2. Diese Anlage gilt nicht für Maßnahmen, welche die kabelgebundene oder drahtlose Übertragung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen betreffen.

  3. Die Anlage ist nicht dahingehend auszulegen, daß sie

    i)

    ein Mitglied verpflichtet, einen Dienstleistungserbringer eines anderen Mitglieds zu ermächtigen, Telekommunikationsnetze oder -dienste zu errichten, zu bauen, zu erwerben, anzumieten, zu betreiben oder bereitzuhalten, sofern dies nicht in seiner Liste vorgesehen ist, oder

    ii)

    von einem Mitglied verlangt (oder von einem Mitglied verlangt, daß es einen seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Diensteanbieter dazu verpflichtet), der Öffentlichkeit allgemein nicht zugängliche Telekommunikationsnetze oder -dienste zu errichten, zu bauen, zu erwerben, anzumieten, zu betreiben oder bereitzuhalten.

(3) Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Anlage

  1. bedeutet der Begriff „Telekommunikation“ die Übertragung und den Empfang von Signalen auf elektromagnetischem Weg;

  2. bedeutet der Begriff „öffentlicher Telekommunikationsdienst“ jede Art von Telekommunikationsdienst, der nach dem ausdrücklichen oder tatsächlichen Willen des Mitglieds der Öffentlichkeit allgemein angeboten werden muß. Solche Dienste können unter anderem Telegrafie, Telefonie und Telex sowie die Datenübertragung umfassen, für welche die Übertragung von vom Kunden stammenden Informationen in Echtzeit zwischen zwei oder mehr Punkten charakteristisch ist, ohne daß auf dem Übertragungsweg inhaltliche oder förmliche Veränderungen der vom Kunden stammenden Informationen vorgenommen werden;

  3. bedeutet der Begriff „öffentliche Telekommunikationsnetze“ die öffentliche Telekommunikationsinfrastruktur, welche die Telekommunikation zwischen und unter zwei oder mehr definierten Netzabschlüssen ermöglicht;

  4. bedeutet der Begriff „unternehmensinterner Telekommunikationsverkehr“ denjenigen Telekommunikationsverkehr, durch den ein Unternehmen intern oder mit seinen Tochterunternehmen, Zweigstellen und, vorbehaltlich der innerstaatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften des betreffenden Mitglieds, seinen verbundenen Unternehmen kommuniziert und durch den diese miteinander kommunizieren. Für diese Zwecke werden die Begriffe „Tochterunternehmen“, „Zweigstellen“ und gegebenenfalls „verbundene Unternehmen“ von jedem einzelnen Mitglied selbst definiert. „Unternehmensinterner Telekommunikationsverkehr“ im Sinne dieser Anlage schließt solche kommerziellen oder nichtkommerziellen Dienste aus, die für Unternehmen erbracht werden, welche selbst keine Tochterunternehmen, Zweigstellen oder verbundene Unternehmen sind, oder die Kunden oder potentiellen Kunden angeboten werden;

  5. schließen etwaige Bezugnahmen auf einen Absatz oder Buchstaben dieser Anlage alle Untergliederungen desselben ein.

(4) Transparenz

Bei der Anwendung des Artikels III des Übereinkommens stellt jedes Mitglied sicher, daß maßgebliche Informationen über Bedingungen, die den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten und deren Nutzung betreffen, öffentlich verfügbar sind; dies schließt ein: Tarife und sonstige Bedingungen für die Nutzung des Dienstes, Spezifikationen technischer Schnittstellen mit solchen Netzen und Diensten, Informationen über Gremien, die für die Vorbereitung und Annahme von Normen zuständig sind, welche den Zugang und die Nutzung betreffen, Bedingungen für den Anschluß von End- und anderen Geräten und gegebenenfalls Notifizierungs-, Registrierungs- und Lizenzierungsbedingungen.

(5) Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten und deren Nutzung

  1. Jedes Mitglied stellt sicher, daß jedem Diensteanbieter eines anderen Mitglieds zu angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen das Recht auf Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten und auf deren Nutzung für die Erbringung eines in der Liste des betreffenden Mitglieds aufgeführten Dienstes eingeräumt wird. Diese Pflicht gilt unter anderem für die Buchstaben b bis f. [2]

  2. Jedes Mitglied stellt sicher, daß Diensteanbietern eines anderen Mitglieds das Recht auf Zugang zu allen öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder -diensten einschließlich privater Mietleitungen und auf deren Nutzung eingeräumt wird, die innerhalb der Grenzen des Mitglieds oder grenzüberschreitend angeboten werden, und stellt zu diesem Zweck vorbehaltlich der Buchstaben e und f sicher, daß derartige Diensteanbieter die Genehmigung erhalten für

    i)

    den Ankauf oder die Anmietung und den Anschluß von End- oder sonstigen Geräten, die an das Netz angeschlossen werden und die der Diensteanbieter zur Bereitstellung der Dienste benötigt;

    ii)

    den Anschluß privater Mietleitungen oder von Privatleitungen an öffentliche Telekommunikationsnetze und -dienste oder an Leistungen eines anderen Diensteanbieters oder von ihm gemietete Leitungen und

    iii)

    die Verwendung von Betriebsprotokollen ihrer Wahl, die nicht zu denjenigen gehören, die zur Sicherung der Verfügbarkeit öffentlicher Telekommunikationsnetzte und dienste erforderlich sind, bei der Erbringung eines Dienstes.

  3. Jedes Mitglied stellt sicher, daß Diensteanbieter eines anderen Mitglieds die öffentlichen Telekommunikationsnetze und -dienste für die Übertragung von Informationen sowohl innerhalb der Grenzen als auch grenzüberschreitend, auch für unternehmensinterne Kommunikationen dieser Diensteanbieter, sowie für den Zugang zu Informationen, die im Hoheitsgebiet eines beliebigen Mitglieds, in Datenbanken oder auf andere Weise in maschinenlesbarer Form gespeichert sind, nutzen können. Jede neue oder geänderte Maßnahme eines Mitglieds, die eine derartige Nutzung wesentlich beeinträchtigt, unterliegt der Notifikations- und Konsultationspflicht gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens.

  4. Ungeachtet des Buchstabens c kann ein Mitglied alle Maßnahmen ergreifen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und Vertraulichkeit von Informationen erforderlich sind, unter der Bedingung, daß solche Maßnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, daß sie ein Mittel willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung oder eine verdeckte Beschränkung des Handels mit Dienstleistungen darstellen würden.

  5. Jedes Mitglied stellt sicher, daß der Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten und deren Nutzung keinen Bedingungen unterworfen wird, sofern diese nicht erforderlich sind, um

    i)

    die Gemeinwohlverpflichtung der Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze und -dienste und insbesondere deren Fähigkeit zu sichern, ihre Netze und Dienste der Öffentlichkeit allgemein zur Verfügung zu stellen;

    ii)

    die technische Unversehrtheit öffentlicher Telekommunikationsnetze und -dienste zu schützen oder

    iii)

    sicherzustellen, daß die Diensteanbieter eines anderen Mitglieds keine Dienste erbringen, es sei denn, daß sie nach den in der Liste des betreffenden Mitglieds aufgeführten Verpflichtungen hierzu berechtigt sind.

  6. Unter der Voraussetzung, daß die Kriterien unter Buchstabe e erfüllt sind, können die Bedingungen für den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten und deren Nutzung Bestimmungen enthalten über

    i)

    Beschränkungen des Wiederverkaufs oder der gemeinsamen Nutzung solcher Dienste;

    ii)

    eine Verpflichtung zur Verwendung spezifischer technischer Schnittstellen, einschließlich Schnittstellenprotokolle, für die Verbindung mit solchen Netzen und Diensten;

    iii)

    falls notwendig, Erfordernisse für die Zusammenarbeit solcher Dienste und zur Förderung der Erreichung der in Abschnitt 7 Buchstabe a aufgeführten Ziele;

    iv)

    die Typzulassung von End- und sonstigen Geräten, die an das Netz angeschlossen werden, und technische Bedingungen für den Anschluß solcher Geräte an solche Netze;

    v)

    Beschränkungen der Verbindung von privaten Mietleitungen oder von Privatleitungen mit solchen Netzen oder Diensten oder mit Leitungen eines anderen Diensteanbieters oder von ihm gemieteten Leitungen oder

    vi)

    Notifizierung, Registrierung und Lizenzierung.

  7. Ungeachtet der vorhergehenden Absätze dieses Abschnitts kann ein Entwicklungsland, das Mitglied ist, entsprechend seinem Entwicklungsstand angemessene Bedingungen für den Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten und deren Nutzung aufstellen, die erforderlich sind, um seine inländische Telekommunikationsinfrastruktur und -kapazität zu stärken und seine Beteiligung am internationalen Handel mit Telekommunikationsdiensten zu erhöhen. Die Bedingungen werden in der Liste des betreffenden Mitglieds aufgeführt.

(6) Technische Zusammenarbeit

  1. Die Mitglieder erkennen an, daß eine leistungsfähige, fortschrittliche Telekommunikationsinfrastruktur in den Ländern, insbesondere den Entwicklungsländern, für die Ausweitung ihres Handels mit Dienstleistungen wesentlich ist. Zu diesem Zweck unterstützen und fördern die Mitglieder eine grösstmögliche Beteiligung der entwickelten Länder und der Entwicklungsländer sowie ihrer Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze und -dienste sowie sonstiger Einrichtungen an den Entwicklungsprogrammen internationaler und regionaler Organisationen einschließlich der Internationalen Fernmeldeunion, des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung.

  2. Die Mitglieder fördern und unterstützen die Zusammenarbeit im Bereich der Telekommunikation und den Entwicklungsländern auf internationaler, regionaler und subregionaler Ebene.

  3. In Zusammenarbeit mit den einschlägigen internationalen Organisationen stellen die Mitglieder den Entwicklungsländern, soweit durchführbar, Informationen über Telekommunikationsdienste und über Entwicklungen in der Telekommunikations- und Informationstechnologie zur Verfügung, um sie bei der Stärkung ihres inländischen Telekommunikationssektors zu unterstützen.

  4. Die Mitglieder prüfen insbesondere die Möglichkeiten der am wenigsten entwickelten Länder, ausländische Anbieter von Telekommunikationsdiensten zu ermutigen, den Technologietransfer, die Ausbildung und sonstige Tätigkeiten zu unterstützen, welche die Entwicklung ihrer Telekommunikationsinfrastruktur und die Ausweitung ihres Handels mit Telekommunikationsdiensten fördern.

(7) Beziehung zu internationalen Organisationen und Übereinkünften

  1. Die Mitglieder erkennen die Bedeutung internationaler Normen für die weltweite Kompatibilität und Zusammenarbeit von Telekommunikationsnetzen und -diensten an und verpflichten sich, solche Normen durch die Tätigkeit einschlägiger internationaler Gremien, einschließlich der Internationalen Fernmeldeunion und der Internationalen Organisation für Normung, zu unterstützen.

  2. Die Mitglieder erkennen die Rolle an, die zwischenstaatliche und nichtstaatliche Organisationen und Übereinkünfte, insbesondere die Internationale Fernmeldeunion, dabei spielen, einen leistungsfähigen Betrieb inländischer und weltweiter Telekommunikationsdienste zu gewährleisten. Die Mitglieder treffen gegebenenfalls geeignete Vorkehrungen für Konsultationen mit solchen Organisationen in Angelegenheiten, die sich aus der Durchführung dieser Anlage ergeben.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAH-42773

1Amtl. Anm.: Dieser Absatz ist so zu verstehen, daß jedes Mitglied durch alle erforderlichen Maßnahmen sicherstellt, daß die Verpflichtungen aufgrund dieser Anlage in bezug auf Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze und ‑dienste eingehalten werden.

2Amtl. Anm.: Es gilt als vereinbart, daß sich der Begriff „nichtdiskriminierend“ auf Meistbegünstigung und Inländerbehandlung im Sinne des Übereinkommens bezieht und in der für diesen Sektor üblichen Auslegungsform verwendet wird als „Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als diejenigen, die einem anderen Nutzer von gleichen öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder ‑diensten unter gleichen Umständen eingeräumt werden“.