GATS Artikel XXVI
Teil V: Institutionelle Bestimmungen
Artikel XXVI Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen
Der Allgemeine Rat trifft geeignete Vorkehrungen für Konsultationen und Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen sowie mit sonstigen mit Dienstleistungen befassten zwischenstaatlichen Organisationen.
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UAAAH-42773