GATS Artikel XXVI

Teil V: Institutionelle Bestimmungen

Artikel XXVI Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen

Der Allgemeine Rat trifft geeignete Vorkehrungen für Konsultationen und Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen sowie mit sonstigen mit Dienstleistungen befassten zwischenstaatlichen Organisationen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
UAAAH-42773