ESRS E3 13.

Angabepflichten

ESRS 2 Allgemeine Angaben

Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

Angabepflicht E3-1 – Strategien im Zusammenhang mit Wasser- und Meeresressourcen

13.

Wenn sich mindestens einer der Standorte des Unternehmens in einem Gebiet mit hohem Wasserstress befindet und nicht Gegenstand einer Strategie ist, so hat das Unternehmen dies anzugeben und zu begründen, warum es keine solche Strategie festgelegt hat. Das Unternehmen kann einen Zeitrahmen angeben, innerhalb dessen es beabsichtigt, eine entsprechende Strategie anzunehmen. [1]

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
TAAAJ-58283

1Amtl. Anm.: Diese Informationen unterstützen den Informationsbedarf von Finanzmarktteilnehmern, die der Verordnung (EU) 2019/2088 unterliegen, da sie von einem zusätzlichen Indikator in Bezug auf die wichtigsten negativen Auswirkungen gemäß dem Indikator Nr. 8 in Anhang I Tabelle II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1288 der Kommission in Bezug auf Offenlegungsvorschriften für nachhaltige Investitionen („ Engagement in Gebieten mit hohem Wasserstress”) abgeleitet werden.