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Haftung des Steuerberaters
I. Definition der Steuerberaterhaftung
Der Steuerberater ist in seiner täglichen Praxis einem ständigen Haftungsrisiko ausgesetzt. Dabei kommen insbesondere in Betracht
vertragliche Haftung gegenüber dem Auftraggeber,
deliktsrechtliche Haftung aus unerlaubten Handlungen
und die vielfach ungesehene Haftung gegenüber Nichtmandanten.
Um das Risiko der Haftung zu minimieren, empfiehlt sich die folgende Checkliste zur Haftungsprävention:
richtiger Einsatz von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
systematische Beratungsdokumentation
systematischer Einsatz von Beratungsvermerken
Einschaltung von Spezialisten
Einholen von verbindlichen Auskünften
Einsatz von Haftungsbeschränkungsvereinbarungen
Rechtsformwahl für die Beratungsgesellschaft
frühzeitige Einschaltung eines eigenen Beraters bei drohendem Regress
II. Vertragliche Haftung
Der Steuerberater erbringt seine Beratungsleistung grundsätzlich aufgrund eines Dienstleistungsvertrages (§ 611 BGB, § 675 Abs. 1 BGB). Ein Haftungsanspruch beruht daher regelmäßig auf einer Schlechterfüllung der sich hieraus ergebenden Pflichten (§ 280 Abs. 1 BGB). Innerhalb des vertraglichen Rahmens hat der Steuerberater grundsätzlich von der Beratungsbedürftigkeit seines Mandanten auszugehen, er hat ihn umfassend zu unterrichten, auf wirtschaftliche Fehlentscheidungen hinzuweisen und vor möglichen Schäden zu bewahren.
Nach zivilrechtlichen Grundsätzen haften die Sozien einer BGB-Gesellschaft auch für ein Verschulden eines einzelnen Gesellschafters, da insoweit von einem Gesamtmandat für die Gesellschaft ausgegangen wird. Kann allerdings ein Sozius nachweisen, dass einem Gesellschafter ein Einzelmandat erteilt wurde, entfällt insoweit seine Haftung. Eine Haftung kommt auch in einer interprofessionellen Gesellschaft in Betracht.
1. Umfang des Mandats
Ist der Vertrag wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig, kommt dennoch eine Haftung wegen Vertragsverletzung in Betracht, wenn es sich um ein grundsätzlich zulässiges, steuerliches Dauermandat handelt.
Wurde dem Steuerberater nur ein Einzelmandat für einen bestimmten Auftrag erteilt, braucht er Umstände, die ihm in diesem Zusammenhang bekannt werden, nicht auf ihre steuerlichen Folgen zu untersuchen, soweit dies außerhalb des erteilten Auftrags liegt, zu beachten ist hier aber eine eventuelle Haftung wegen der Verletzung von Nebenpflichten.
2. Pflichten des Steuerberaters
Im Rahmen seines Mandats hat der Steuerberater die Pflicht, seinen Mandanten umfassend zu beraten, ihn ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten und ihn möglichst vor Schaden zu bewahren. Er muss den sichersten Weg zu dem erstrebten steuerlichen Ziel aufzeigen und sachgerechte Vorschläge zu dessen Verwirklichung unterbreiten. Er hat den Mandanten in die Lage zu versetzen, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen zu wahren und Fehlentscheidungen vermeiden zu können.
Im Einzelnen muss der Berater
den Sachverhalt ermitteln und feststellen,
den festgestellten Sachverhalt auf seine steuerrechtliche Erheblichkeit prüfen,
den Mandanten ungefragt über alle steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen „in jede Richtung” erschöpfend belehren und ihm hierbei alle Zweifel, Bedenken und Risiken, die sich etwa infolge eines unklaren Sachverhalts oder einer unsicheren Rechtslage ergeben, darlegen,
Praxishinweis:Da aber die Reaktion auf Beratungsempfehlungen des Steuerberaters der freien Entscheidung des Mandanten unterliegt, ist der Berater nicht verpflichtet, seine Empfehlungen zu wiederholen.
seinen Auftraggeber vor voraussehbaren und vermeidbaren Nachteilen bewahren und ihn vor einer steuerstrafrechtlichen Verfolgung schützen,
seine Kanzlei so organisieren, dass „Verfahrensfehler“ wie Fristversäumnisse innerhalb der Kanzlei minimiert werden.
Die BStBK hat zu den Pflichten des Steuerberaters von insolvenzgefährdeten Unternehmen Stellung genommen. Der mit der Erstellung des Jahresabschlusses eines Unternehmens beauftragte Steuerberater ist verpflichtet zu prüfen, ob nach den ihm zur Verfügung stehenden Informationen und Unterlagen die Fortführung des Unternehmens gefährdet scheint. Der Steuerberater hat den Geschäftsführer auf die Krise hinzuweisen und die Erstellung einer Fortführungsprognose von einer fachkundigen Stelle anzuregen.
Um seine Haftung zu vermeiden, muss ein Steuerberater sich bei seinen Beratungsempfehlungen an der höchstrichterlichen Rechtsprechung orientieren, deren Kenntnis er sich durch geeignete Fachliteratur aneignen muss. Das Vertrauen auf den Fortbestand einer auf diese Weise ermittelten höchstrichterlichen Rechtsprechung wird grundsätzlich geschützt, dabei sind allerdings Hinweise eines obersten Gerichts auf die Möglichkeit einer künftigen Änderung seiner Rechtsprechung zu berücksichtigen. Darüber hinaus muss der Steuerberater nach Möglichkeit Entwicklungen in Gesetzgebung und Rechtswissenschaft berücksichtigen, die zur Änderung einer bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung führen können. Der Berater muss sich aus allgemein zugänglichen Quellen über geplante Gesetzesänderungen informieren.
Darüber hinaus können sich aus dem einzelnen Auftrag weitere individuelle Pflichten des Beraters ergeben. Daher ist eine genaue, möglichst schriftliche Auftragserteilung empfehlenswert.
Nach einen Urteil des OLG Hamm haftet der Steuerberater auch, wenn er in sozialversicherungsrechtlichen Fragen, in denen er eigentlich nicht beraten darf, falsch berät.
Beispiele für besondere Haftungsrisiken:
telefonische Beratung,
drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Mandanten ist bei der Jahresabschlusserstellung zu prüfen,
Insolvenz des Mandanten,
Selbstanzeige,
elektronische Datenübermittlung,
Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto,
Umwandlungsvorgänge.