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Grenzen des Deckungsschutzes der Berufshaftpflichtversicherung
Urteil des OLG München 25 U 623/18 auch für die Tätigkeit des Steuerberaters bedeutsam
Der Steuerberater muss aufgrund gesetzlicher Verpflichtung eine Berufshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe unterhalten. Die Deckung der Haftpflichtversicherung umfasst solche Aufträge, die schwerpunktmäßig steuerberatende Tätigkeiten zum Gegenstand haben, und zwar auch dann, wenn ein beruflicher Fehler bei einer konkreten Tätigkeit passiert, die nicht unmittelbar steuerberatende Inhalte hat. Demgegenüber fällt ein Auftrag, der schwerpunktmäßig andere als steuerberatende Tätigkeiten beinhaltet, insgesamt nicht unter die Deckung der Haftpflichtversicherung. Mit Fragen der Abgrenzung hatte sich das OLG München (Endurteil v. - 25 U 623/18, NWB AAAAH-22433) Anfang des Jahres zu befassen.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Die Berufshaftpflichtversicherung – kein Rundum-sorglos-Paket
[i]Pflicht zum Abschluss einer HaftpflichtversicherungFür alle Berufe im Bereich der Rechts- und Steuerberatung besteht die im Gesetz festgeschriebene Pflicht, eine Haftpflichtversicherung zur Absicherung von Schäden aus der Berufsausübung abzuschließen und für die Dauer der Berufsausübung zu unterhalten. Sie dient sowohl dem Schutz der von einer Pflichtverletzung des Beraters betroffenen Ma...