Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Hinweispflicht des Steuerberaters bei „aufgedrängtem“ ermäßigtem Steuersatz gem. § 34 Abs. 3 EStG
Urteil des LG Lübeck zur Steuerberaterhaftung und Verjährung von Haftungsansprüchen
Dass der ermäßigte Steuersatz gem. § 34 Abs. 3 EStG nur einmal im Leben in Anspruch genommen werden kann (§ 34 Abs. 3 Satz 4 EStG), haben die Steuerberater regelmäßig im Blick, wenn sie für den Mandanten die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit im konkreten Fall prüfen sollen. I. d. R. ergeht dann auch der – unbedingt erforderliche – Hinweis des Steuerberaters an den Mandanten, dass durch die Inanspruchnahme im konkreten Fall der ermäßigte Steuersatz für mögliche zukünftige Fälle verbraucht ist. Das LG Lübeck (Urteil v. - 15 O 72/23, NWB SAAAJ-60994) musste sich nun mit der Frage auseinandersetzen, welche Hinweispflichten den Steuerberater treffen, wenn die Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes in der Steuererklärung zwar nicht beantragt, seitens des Finanzamts im Steuerbescheid aber trotzdem angewandt wurde, obwohl die Voraussetzungen dafür im konkreten Fall nicht vorlagen. Das Gericht stellt auch für diese Fälle eine umfassende Aufklärungspflicht des Steuerberaters gegenüber dem Mandanten im Rahmen der beauftragten Prüfung des Steuerbescheids fest.
.
I. Sachverhalt
[i]FA wendet 2008 versehentlich den ermäßigten Steuersatz des § 34 Abs. 3 EStG anDie Eheleute M und F wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im...